Kommentar zum IMK-Beschluss vom 04.12.2009

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Ein Kommentar der Rechtsanwältin Silke Schäfer (Göttingen) zum IMK-Beschluss vom 04.12.2009 betreffend die Verlängerung der Altfallregelung in § 104a AufenthG trotz bislang fehlender Lebensunterhaltssicherung sowie seine Umsetzung in Ländererlassen findet sich hier.

Für die Praxis finden sich in dem Papier darüber hinaus Hinweise und Empfehlungen, die wir nachfolgend dokumentieren:

“ … IV. Hinweise für die Antragstellung

1. Neuanträge

Zunächst sollte nicht versäumt werden, vor 31.12.2009 noch Neuanträge zu stellen verbunden mit dem entsprechenden Verlängerungsantrag, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

2. Verlängerungsanträge

Die Anträge auf Verlängerung der gemäß §§ 104a und 104b AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse müssen ebenfalls unbedingt vor dem 31.12.2009 gestellt werden, wobei insbesondere auf Folgendes zu achten ist:

Für den häufig wahrscheinlichen Fall der nicht-rechtzeitigen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss die auf den 01.01.2010 rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden verbunden mit der hilfsweisen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Rechtsgrundlage bzw. der weiter hilfsweisen Erteilung einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis und ohne räumliche Beschränkung (§ 61 Abs. 1 S. 3 AufenthG unter Bezugnahme auf die Globalzustimmung der Bundesagentur für Arbeit).

Nach Möglichkeit sollte auch der vorübergehende Rückfall in die Duldung trotz beantragter rückwirkender Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vermieden werden aufgrund der damit verbundenen sozialrechtlichen Probleme (Rückfall in Leistungen nach dem AsylbLG) und Schwierigkeiten bei der weiteren Arbeitssuche.

Sofern ein Betroffener eine selbständige Arbeit aufgenommen hat, ist zu beachten, dass die Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt gemäß § 21 Abs. 6 AufenthG, so dass bis zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anstelle einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG erteilt werden muss.

Verbunden mit der erforderlichen Darlegung der entsprechend vorliegenden Voraussetzungen und Vorlage der entsprechenden Nachweise wird folgende Antragstellung vorgeschlagen:

Es wird beantragt, die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG

  • i. V. m. §§ 104a Abs. 5 S. 2 AufenthG,
  • bzw. zur Vermeidung eines Härtefalles i. V. m. §§ 104a Abs. 6 AufenthG,
  • hilfsweise i. V. m. dem IMK-Beschluss vom 04.12.09

rückwirkend zum 01.01.2010 zu verlängern.

Hilfsweise wird beantragt,

die Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. nach sämtlichen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen rückwirkend zum 01.01.2010 zu verlängern, wobei die Aufenthaltserlaubnis nach der für mich günstigsten Rechtsgrundlage erteilt werden soll.

Für die Zeit des Verfahrens zur Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis beantrage ich zur Vermeidung eines Eilverfahrens

  1. die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
  2. hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit der Erlaubnis der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
  3. sowie weiter hilfsweise eine Duldung mit unbeschränkter Beschäftigungserlaubnis und ohne örtliche Beschränkung.
  4. Sonstige unbedingt zu stellende Anträge

Wichtig ist auch, dass neben den bei der Ausländerbehörde vor dem 31.12.2009 zu stellenden Anträgen weitere Anträge gestellt werden müssen und zwar:

  1. Antrag auf rückwirkende Leistungen Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Fall der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und
  2. hilfsweise Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeiten, in denen Leistungen nach dem SGB II nicht gewährt werden,
  3. Antrag auf Weitergewährung von Kindergeld und Elterngeld.

16.12.2009 RAin Schäfer

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1 Gedanke zu „Kommentar zum IMK-Beschluss vom 04.12.2009“

  1. hallo mein name ist hakim tek ich bin seit 20 jahren
    in deutschland ich habe seit 4 jahren
    eine arbeit seit 5
    jahren bin ich selbstständig und verdiene
    ich nur 500 euro ich habe am 20.12.07 hab ich eine
    aufenthalterlaubniss bekommen für 2 jahre bis zum
    31.12.09 udn jezt hat mir jemand nur
    eine funktionsbescheinigung bekommen nebenbei
    bin ich selbstständig udn habe eine umbefristeten
    reisegewärbe was soll ich jezt tun ich bitte sie um hilfe !!!

    liebe grüße:hakim tek!

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