Der Horror nimmt kein Ende: Wieder raubt Ausländerbehörde afghanischen Geflüchteten den Schlaf

Gut einen Monat ist es her, da hatte die Ausländerbehörde der Stadt Hannover einer aus Afghanistan geflohenen Familie mit zwei Kindern (3 und 1) eine „Ausreiseverpflichtung“ zugestellt, in der es heißt: „Wir geben Ihnen hiermit Gelegenheit, freiwillig nach Afghanistan auszureisen, bevor wir eine Abschiebung mit den damit für Sie verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten einleiten werden.“ Das Schreiben hat die Eheleute in massive Angst versetzt, die der Flüchtlingsrat Hannover ihnen in Beratungsgesprächen auch nur zum Teil nehmen konnte.

Glücklicherweise hat auf die Intervention des Flüchtlingsrats hin das Innenministerium die Ausländerbehörde damals angewiesen, von solchem Vorgehen abzusehen. Doch diese Anweisung kam im Land Niedersachsen und in Harburg scheinbar nicht an. Denn nun wurde dort ein afghanischer Staatsangehöriger dazu aufgefordert, eine „Erklärung zur Ausreise“ abzugeben und sich zu einer freiwilligen Ausreise zu äußern. Für den Fall, dass der Betroffene nicht zur freiwilligen Ausreise bereit sei, wird ihm erklärt, dass er mit einer Abschiebung in sein Heimatland und stärkeren Einschränkungen der Sozialhilfe rechnen müsse.

Erklärung ABH Harburg ad Afghanistan

Das Verhalten des Landkreises Harburg steht in eklatantem Widerspruch zur jüngsten Bekräftigung der niedersächsischen Landesregierung, wonach gegenwärtig nur eine Abschiebung von Gefährdern und Straftätern nach Afghanistan in Betracht kommt. Zudem rechtfertigt das bloße „Nichtausreisen“ allein noch keine Einschränkungen der Sozialleistungen. Derartige Formen einer Verunsicherung von afghanischen Flüchtlingen sind also weder sachgerecht noch angemessen.

Deshalb erneuert der Flüchtlingsrat Niedersachsen an dieser Stelle seine Forderung aus dem Jahr 2017 (https://www.nds-fluerat.org/…/abschiebungen-nach-afghanist…/) nach eine Erteilung eines Aufenthaltstitels für Geflüchtete aus Afghanistan. Die fortwährenden Kriegshandlungen in Afghanistan lassen eine Rückkehr dorthin auf unabsehbare Zeit nicht für wahrscheinlich erscheinen. Kettenduldungen, die längst auf den Müllhaufen der Geschichte gehören, belasten die Betroffenen unnötig. § 25 (5) sollte als Regelfall für diese Personengruppe längst Anwendung finden.

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