Kirchenasyl: Verschärfungen gelten ab 1.8.2018

BMI und BAMF haben mit den Kirchen vereinbart, dass die vom BAMF/BMI einseitig verfügten Verschärfungen für Kirchenasyle, die von evangelischer wie katholischer Seite heftig kritisiert wurden, ab 1.8.2018 gelten.

180717 Formale Anforderungen an Kirchenasyl BAMF

Die evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers hat zum Thema Kirchenasyl ein Rundschreiben verfasst. Erfreulich ist die deutliche Rückendeckung, die Landesbischof Ralf Meister darin den Kirchenasyl gewährenden Gemeinden gibt, verbunden mit einer sehr deutlichen Kritik an einer Politik, die den „humanitären Grundkonsens, auf den Europa aufbaut“, weiter beschädigt.

In der Anlage informiert das Landeskirchenamt über die Beschlüsse der Innenministerkonferenz zur Verschärfung der Praxis der Behörden im Umgang mit Kirchenasyl und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.

Die von der Evangelischen Landeskirche Hannovers daraus abgeleitete Konsequenz, wonach Kirchenasyl nur bei „Gefahr für Leib und Leben“ vertretbar sei, teilt der Flüchtlingsrat nicht: Entscheidend ist, ob die Menschenwürde der Betroffenen gewahrt wird. Ein Grund für Kirchenasyl ist in unseren Augen zum Beispiel auch dann gegeben, wenn ein Flüchtling in ein Land abgeschoben werden soll, in dem Asylsuchende systematisch eingesperrt werden, oder wenn eine menschenwürdige Lebensführung (Unterkunft und Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht gewährleistet ist.

Nachtrag: Inzwischen liegt der Erlass des BAMF vom 30.07.2018 vor. Er verdeutlicht noch einmal die große Angst des BAMF vor einer Systemkritik der Kirchen an der Dublin-VO. Kirchenasyle sollen nur aufgrund individueller humanitärer Gründe akzeptabel sein, nicht aber, weil beispielsweise im zuständigen Vertragsstaat die Menschenrechte nicht geachtet werden. Auch wenn ein Kirchenasyl erst unmittelbar vor Fristablauf angemeldet wird – das BAMF spricht hier von einer Zweiwochenfrist – , soll die 18-Monats-Frist gelten.

siehe auch: Monitor-Bericht vom 16.08.2018

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4 Gedanken zu „Kirchenasyl: Verschärfungen gelten ab 1.8.2018“

  1. Kirchenasyl wurde bisher nach Gewissensentscheid und sorgfältiger Abwägung von einem/ einer Geistlichen und der zugehörigen Gemeinde gewährt.
    Ich verstehe nicht, dass die Kirchenvertreter bisher die Entscheidungen der Innenminister hinnehmen. Es darf doch nicht sein, dass das BAMF entscheidet, ob der Gewissenentscheid berechtigt oder nicht berechtigt ist. Das ist meiner Meinung nach das Ende des Kirchenasyls. Schon vor dem 1.8. 18 wurden un diesem Jahr 90% der s.g. „Dossiers“ zum Kirchenasyl vom BAMF als unberechtigt verworfen.

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  2. Das Kirchenasyl ist, so habe ich es immer verstanden, eine Gewissensentscheidung, die getroffen wurde von vielen Personen in Kirchengemeinden und Unterstützern.
    Seit wann kann das BAMF an die Stelle des Gewissens der Betroffenen treten?
    Sind da die Kirchen nicht zu kurz geprungen?! Ich erwarte eine spannende Diskussion.

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