MI Nds.: Ermessen bei Beschäftigungserlaubnis i.d.R. zu Gunsten eines Beschäftigungszugangs ausüben

Da uns zunehmend Probleme bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gerade in Zusammenhang mit einer angestrebten Ausbildung und der daraus zu beanspruchenden Ausbildungsduldung bekannt geworden sind, möchte ich auf eine Klarstellung des niedersächsischen Innenministeriums (MI) verweisen, über die der Flüchtlingsrat durch das MI informiert worden ist:

Das niedersächsischen Innenministerium hat darauf hingewiesen, dass die Landesregierung die Ansicht vertritt, dass der Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und geduldeten Personen „weitestgehend und frühzeitig […] zu ermöglichen ist“. Daher hat das Innenministerium die Ausländerbehörden bereits in einer Email vom 13.03.2017 darauf hingewiesen, „dass das bei der Entscheidung über den Arbeitsmarktzugang dieses Personenkreises eröffnete Ermessen in der Regel zu Gunsten eines Beschäftigungszugangs auszuüben ist.“

Auf das Email-Schreiben vom 13.03.2017 seien die Ausländerbehörden in einer Dienstbesprechung vom 18.10.2017 erneut hingewiesen worden. Darin seien zwear einige Inhalte überholt, „zur Frage des Arbeitsmarktzugangs von Asylsuchenden und geduldeten Personen aber noch aktuell“, lässt das MI den Flüchtlingsrat wissen. Dies sei auch im Protokoll zur Dienstbesprechung festgehalten worden und habe damit Erlasscharakter, teilte das MI dem Flüchtlingsrat mit.

Der Wortlaut des Schreibens des MI an die Ausländerbehörden vom 13.03.2017 bzgl. Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und geduldeten Personen:

„[…]

b) Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und geduldeten Personen

Daneben habe ich Kenntnis davon erhalten, dass einzelne Ausländerbehörden den Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und geduldeten Personen offenbar nur unter hohen Hürden zulassen. Wie Sie auch aus den gemeinsamen Dienstbesprechungen der vergangenen Jahre wissen, vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass diesem Personenkreis der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt weitestgehend und frühzeitig auch zur Entlastung der öffentlichen Sozialsysteme zu ermöglichen ist.

Der Bundesgesetz- und -verordnungsgeber hat in den vergangenen Jahren die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs deutlich erleichtert, zuletzt durch die Aufhebung des Leiharbeitsverbots und Abschaffung der Vorrangprüfung.

Daher war ich bislang davon ausgegangen, dass das Ermessen beim Beschäftigungszugang seitens der niedersächsischen Ausländerbehörden, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, positiv ausgeübt wird, wenn die Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigung zugstimmt hat oder diese zustimmungsfrei ist.

Leider scheinen hierzu weiterhin noch Unsicherheiten zu bestehen. Zur Klarstellung weise ich deshalb darauf hin, dass das bei der Entscheidung über den Arbeitsmarktzugang dieses Personenkreises eröffnete Ermessen in der Regel zu Gunsten eines Beschäftigungszugangs auszuüben ist.

[…]

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Gruß, Werner Ibendahl
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

– Referat 14 (Ausländer- und Asylrecht) –
Tel.:  (0511) 120 – 6470

Mail: werner.ibendahl@mi.niedersachsen.de“

gez.
Sigmar Walbrecht

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1 Gedanke zu „MI Nds.: Ermessen bei Beschäftigungserlaubnis i.d.R. zu Gunsten eines Beschäftigungszugangs ausüben“

  1. Das Problem mit den Erlassen für die ABHs ist, dass diese von der Nds. Landesregierung inflationär zum konterkarieren der Gesetzespakete des Bundes genutzt werden. Aber die Behörden sind an Gesetze und Rechtsprechung gebunden, nicht an Erlasse, wenn diese nachweislich rechtsfehlerhaft sind – und das sind sie in diesem Fall leider.

    Das Nds. MI irrlichtert bei den o.g. Erlasslagen gleich mehrfach.

    Zu der Frage, ab wann Ausreisepflichtige aus sicheren Herkunftstaaten ein Beschäftigungsverbot wegen des Zeitpunktes der Asylantragstellung bekommen, bennent der Gesetzgeber in §60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG ausdrücklich den 31.08.2015 und durch die §§ 63a und 87c Abs. 2 AsylG ist auch klar geregelt, dass ein Asylbegehren, BÜMA, Erstregistrierung bei der Landesaufnahmebehörde, Ankunftsnachweis etc. nicht mit der formellen Asylantragstellung gleichzusetzen ist.

    Zu der Frage der Ausbildungsduldung bei ungeklärter Identität und verweigerter Mitwirkung ist die Rechtsprechung eindeutig, was das Verbot von Beschäftigung angeht für Geduldete betrifft. VG Düsseldorf v. 20.07.2017; Az. 22 L 3328/17 oder OVG Lüneburg v. 09.12.2016; Az.: 8 ME 184/16 sind da nur zwei Beispiele.

    Schlimm finde ich, dass das Nds. MI sich bei der Eröffnung von Perspektiven für Ausreisepflichtige auf rechtlich so brüchiges Eis begibt, sich andererseits bei den Abschiebungen (vor allem im zurückliegenden Wahlkampf) als „Champions League“ huldigt.

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