Neue Sammelabschiebung nach Afghanistan am 31.05.2017

Für den 31.05.2017 ist eine weitere Sammelabschiebung nach Afghanistan geplant. Aus Niedersachsen werden wohl auch diesmal keine Flüchtlinge betroffen sein. Nachfolgend einige aktuelle neue Informationen zu Afghanistan:

Das Auswärtige Amt hat seine Reisewarnungen für Afghanistan seit dem 22.05.2017 weiter verschärft, siehe https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html:

„Aktuelle Hinweise –  Bombenanschläge, bewaffnete Überfälle und Entführungen gehören seit Jahren in allen Teilen von Afghanistan zum Angriffsspektrum der regierungsfeindlichen Kräfte. Sie richten sich auch gegen die Verbündeten der afghanischen Regierung, darunter Deutschland, und deren Staatsangehörige. So fanden auch in den letzten Monaten mehrere schwere Anschläge mit zahlreichen Opfern statt, darunter ein Anschlag auf eine Nicht-Regierungsorganisation, dem eine deutsche Staatsangehörige zum Opfer fiel. Das deutsche Generalkonsulat in Masar-e-Scharif, im Norden Afghanistans, wurde bei einem Angriff im November 2016 weitgehend zerstört. Dieser Anschlag kostete mindestens sechs Afghanen das Leben, über 120 Menschen im Umfeld des Generalkonsulats wurden verletzt. —  Landesspezifische Sicherheitshinweise — Reisewarnung — Vor Reisen nach Afghanistan wird gewarnt. — Wer dennoch reist, muss sich der Gefährdung durch terroristisch oder kriminell motivierte Gewaltakte einschließlich Entführungen bewusst sein. Auch bei von professionellen Reiseveranstaltern organisierte Einzel- oder Gruppenreisen besteht unverminderte Gefahr, Opfer einer Gewalttat oder einer Entführung zu werden. — Für zwingend notwendige Reisen nach Afghanistan gilt: Der Aufenthalt in weiten Teilen des Landes bleibt gefährlich. Jeder längerfristige Aufenthalt ist mit zusätzlichen Risiken behaftet. … „

Afghanische Opfer, die weiterhin vielfach die Mehrheit der zivilen Opfer auch bei Anschlägen auf Ausländer/ausländische Einrichtungen nationale und internationale Sicherheitskräfte und auch von staatlicher oder internationaler Seite auf Aufständische stellen, wird es kaum trösten, wenn sie nicht gezielt, sondern nur als Kolateralschaden getötet oder verletzt werden.

Außerdem interessant:

UN OCHA berichtet (http://www.refworld.org/country,,,,AFG,,59242bc34,0.html), dass zwischen dem 1. Januar und 14. Mai 2017 (soweit registriert) über 101.000 Personen in Afghanistan aus ihrer Heimat geflohen seien: in 29 von 34 Provinzen habe es Zwangsvertreibungen von gewissem Umfang gegeben. Die Versorgungslage für die Binnenflüchtlinge und Rückkehrer verschärfe sich damit weiter.

The Jamestown Foundation, Abubakar Siddique, 19. Mai 2017: The Taliban’s Spring Offensive: Afghanistan Faces a Crucial Year (https://jamestown.org/program/talibans-spring-offensive-afghanistan-faces-crucial-year/ )

Briefing Notes des BAMF u.a. zu Afghanistan:
http://www.refworld.org/country,,,,AFG,,592433cb4,0.html
http://www.refworld.org/country,,,,AFG,,591d97bb4,0.html

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Wenig hoffnungsvoll stimmt allerdings eine neuere Entscheidung des VGH München, (Beschluss v. 06.03.2017 – 13a ZB 17.30099; http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-105490?hl=true). Dort heißt es bei Randnr. 12:

„Unabhängig davon sind aber auch nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (S. 10 der Richtlinien).“

Dass das BVerfG (Beschluss vom 14.12.2016 – 2 BvR 2557/16, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/12/rk20161214_2bvr255716.html) kürzlich   a u s d r ü c k l i c h   offen gelassen hat (da im konkreten Fall nicht entscheidungsrelevant), ob Abschiebungen nach Afghanistan derzeit verfassungsrechtlich zulässig seien, wird abgetan. Die in Bezug geommene Passage auf Seite 10 der UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 lautet:

„Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von  UNHCR  alleinstehende,leistungsfähige  Männer  und  verheiratete  Paare  im  berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die  notwendige  Infrastruktur  sowie  Erwerbsmöglichkeiten  zur  Sicherung  der  Grundversorgung bieten  und unter  tatsächlicher staatlicherKontrolle  stehen.  Angesichts  des  Zusammenbruchs  des traditionellen  sozialen  Gefüges  der  Gesellschaft  aufgrund  jahrzehntelang  währender  Kriege,  der massiven  Flüchtlingsströme  und  der  internen  Vertreibung  ist  gleichwohl  eine  einzelfallbezogene Analyse notwendig.

Die Entscheidung des VGH München erwähnt zwar (Rn. 8, 12) die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 auf Anfrage des deutschen BMI (https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-Bericht-UNHCR-Afghanistan.pdf), in der eine deutliche weitere Verschärfung der Sicherheitslage auch noch nach den Richtlinien vom April 2016 dargelegt und eine Neubewertung empfohlen wird (bis hin zum Wiederaufgreifen von mit Ablehnungen abgeschlossenen Verfahren). Inhaltlich setzt sich der VGH damit aber nicht auseinander. Im Hinblick auf die humanitäre Situation und Abschiebeverbote verweist er auf alte Entscheidungen –  „(BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris – unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167, das wiederum verweist auf EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 – NJOZ 2012, 952)“, die sich zwangsläufig nicht mit der humanitären Krise angesichts von rund 2 Mio. Binnenflüchtlingen und Zwangsrückkehrern aus Pakistan und Iran in den letzten ein, zwei Jahren und den Bedingungen für ein menschenwürdiges Überleben in den wenigen angeblich relativ sicheren Regioinen auseinandersetzen konnten. Der VGH nimmt diese jüngeren Entwicklungen auch nicht in den Blick. Die vom BVerfG in einer neueren Entscheidung (Beschluss vom 27. März 2017 – 2 BvR 681/17,  Rn. 11, 12; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/03/rk20170327_2bvr068117.html)  verlangte „tagesaktuelle“ Bewertung der Sicherheitslage wird hierbei nicht ansatzweise erkennbar.

Die Konsequenzen, die sich für „alleinstehende,leistungsfähige  Männer“ aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 12 vom 02.12.2017 http://www.refworld.org/docid/583595ff4.html ergeben, werden – wen wundert das noch? – ebenfalls nicht erörtert.
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In der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Inge Höger,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11570 – Sammelabschiebungen nach Afghanistan und rechtsstaatliche Defizite im Abschiebungsvollzug; http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/119/1811997.pdf )  heißt es bei Frage 5, die auf die UNHCR-Anmerkungen vom Dezember 2016 Bezug nimmt:

„Insgesamt hat sich die Sicherheitslage 2016 im Vergleich zum Vorjahr nicht wesentlich verändert. Wie die Statistik der VN-Mission United Nations Assistance Mission in Afghanistan UNAMA (Bericht vom 6. Februar 2017) belegt, erhöhte sich die Zahl ziviler Opfer nur leicht (+3 Prozent). Während die Zahl der verletzten Zivilisten leicht gestiegen ist, ist die Zahl der Todesfälle allerdings etwas zu rückgegangen. Die Statistik wird durch die intensiven Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften vor allem in der südlichen Provinz Helmand geprägt; zivile Opferzahlen im Nordosten und Osten sind dagegen im Vergleich zum Vorjahr gesunken.

Diese Antwort verzichtet auf die gebotene Gesamtschau und beschränkt sich auf einen statistischen Vergleich der Zahlen (registrierter!) Opfer. Verglichen werden auch nur 2016 und 2015. Dabei wird nicht erwähnt, dass bereits 2015 als „Rekordjahr“ ziviler Opfer seit Beginn der systematischen Zählungen angesehen wurde. Auch die sonst von der Bundesregierung wieerholt angeführte „Volatilität“ und „Fragilität“ der Sicherheitslage in ganz Afghanistan findet hier keine Erwähnung.

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2 Gedanken zu „Neue Sammelabschiebung nach Afghanistan am 31.05.2017“

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