Beispiele aus LK Aurich zeigen fatale Folgen des Konzepts der „sicheren Herkunftsstaaten“

Die fatalen Auswirkungen der Unterteilung von Flüchtlingen in akzeptierte und unerwünschte Flüchtlinge, wie dies über die Herkunftsländer vorgenommen wird, wird an Beispielen aus dem Landkreis Aurich einmal mehr deutlich. Dort engagieren sich Ute Hegemann und Sven Hohlen für Flüchtlinge, um sie bei der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit zu unterstützen. Sie konnten in der Vergangenheit immer wieder erfolgreich Flüchtlinge in Betriebe vermitteln. Dabei haben sie Asylsuchende unabhängig vom Herkunftsland unterstützt. Unter den Menschen, die sie mit Betrieben in Verbindung gebracht haben, waren auch immer wieder Menschen aus den sog. „sicheren Herkunftsländern“, die überwiegend in einer Erstaufnahmeeinrichtung, einer Notunterkunft der Landesaufnahmebehörde in Aurich untergebracht sind. Leider sind mit dem Asylpakt I diese Asylsuchenden (nach § 61 Abs. 1 AsylG) vom Arbeitsmarkt i.d.R. dauerhaft ausgeschlossen, weil sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben. Wenn sie ihr Asylgesuch gar nach dem 31.08.2015 gestellt haben, kommt hinzu, dass sie auch bei einem als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnten Asylantrag weiter einem Beschäftigungsverbot unterliegen (siehe dazu auch hier).

Im Einzelfall sollte aber immer genau geguckt werden, wann denn tatsächlich das Asylgesuch geäußert wurde und ob (weiterhin) die Verpflichtung besteht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu leben und somit ein Beschäftigungsverbot besteht. Dies ist auch gegenwärtig Streitpunkt bei Asylsuchenden aus Albanien, die über die Unterstützung durch die Job-Coaches Ute Hegemann und Sven Hohlen Ausbildungs- bzw. Arbeitsplätze in Aussicht haben. In Ostfriesland suchen viele Betriebe händeringend nach Auszubildenden, daher haben auch drei Betriebe Ausbildungsplätze in Aussicht gestellt. Das droht nun zu scheitern, weil die Albaner:innen entsprechend dem § 47 Abs. 1a AsylG immer noch (seit fast 14 Monaten) in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und umstritten ist, ob sie ihr Asylgesuch erst nach dem 31.08.2015 geäußert haben und somit unter das grundsätzliche Beschäftigungsverbot für Asylantragsteller_inenn fallen würden.

Zusätzlich empörend: Ute Hegemann und Sven Hohlen ist nachdem die Arbeitsagentur ihnen vorgeworfen hat, „offensiv“ Asylbewerber:innen „die keine Bleibeperspektive haben“ geworben zu haben, durch die Grone-Schule, für die sie tätig waren, gekündigt worden, wie die Ostfriesische Nachrichten berichten.

Ohnehin ist es fraglich, ob das Konzept der „sicheren Herkunftsstaaten“ ein faires Asylverfahren garantiert und mit rechtsstaatlichen Standards vereinbar ist. Es kann zudem aber weder im öffentlichen Interesse sein, noch ergibt es volkswirtschaftlich einen Sinn, diese Menschen dauerhaft mit einem Beschäftigungsverbot zu belegen und jegliche Aufenthaltsperspektive über Arbeit oder Ausbildung zu verbauen. Dass es zu aller erst für die betroffenen Asylantragsteller:innen aus den „sicheren Herkunftsländern“ fatal ist und ihnen Zukunftsperspektiven verstellt werden, versteht sich von selbst.
Die Regelung nach § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) kann da auch keine Abhilfe schaffen. Zwar soll diese Regelung Menschen aus den Westbalkanstaaten einen erleichterten Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ermöglichen, die allermeisten Asylsuchenden, die sich bereits in Deutschland befinden, sind aber davon faktisch für mindestens zwei Jahre ausgeschlossen (Näheres zur § 26 Abs. 2 BeschV siehe hier).

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