BAMF verweigert Flüchtlingsanerkennung für Opfer von häuslicher Gewalt in Albanien

Mit Bescheid vom 13.10.2016 gewährt das BAMF einer alleinerziehenden Albanerin Abschiebungsschutz nach §60 Abs. 5 AufenthG. Der von geschlechtsspezifischer Verfolgung betroffenen Frau und ihrer Tochter, die zwangsverheiratet werden sollte, verweigert das BAMF sowohl eine Flüchtlingsanerkennung als auch subsidiären Schutz mit der Behauptung, es fehle an einem Zusammenhang zu einem in §3b Abs. 1 AsylG genannten Merkmal, und der albanische Staat sei sowohl schutzwillig als auch schutzfähig, die Betroffenen hätten diesen Schutz aber nicht in Anspruch genommen. (Nationaler) Abschiebungsschutz wird am Ende nur gewährt, weil die Frau unter starken psychischen Problemen leidet und nie berufstätig gewesen ist, daher ihre Existenz nicht aus eigenen Kräften sichern kann.

Die Entscheidung des BAMF ist natürlich unbefriedigend und kritikwürdig. Wer die Verhältnisse in Albanien kennt weiß, dass die Frau keine Chance gehabt hätte, mit ihren Kindern vor ihrem Mann zu fliehen und in einem anderen Teil Albaniens unverfolgt zu leben. Im konkreten Fall möchte das BAMF die Betroffenen nicht ganz schutzlos stellen, vermeidet dabei aber (wie auch bei anderen Fällen, etwa beim Thema drohende Blutrache) in der Begründung jegliche Tenorierung, die als grundsätzliche Kritik an den Verhältnissen in Albanien gewertet werden könnte – schließlich ist Albanien ein „sicheres Herkunftsland“.

Rechtsanwalt: Ekkehard Hausin, Oldenburg

Bitte schreiben Sie an dieser Stelle nur allgemeine Kommentare.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...

Schreibe einen Kommentar

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!