Flüchtlingsrat begrüßt Verzicht auf landesinterne Wohnsitzauflage

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Mit Erlass vom 20.09.2016 hat das Innenministerium angeordnet, anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen keine Wohnsitzauflage nach §12a Abs. 2 – 4 AufenthG zu erteilen. Das bedeutet, dass die Betroffenen ihren Wohnsitz in Niedersachsen frei wählen, aber nicht in ein anderes Bundesland umziehen dürfen, solange sie nicht die in §12a Abs. 1 AufenthG genannten Bedingungen für eine Streichung der Wohnsitzauflage erfüllen. Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme im jeweiligen Bundesland ist in §12a Abs. 1AufenthG gesetzlich geregelt.

Der Flüchtlingsrat begrüßt den Verzicht auf eine landesinterne Wohnsitzauflage. Die Landesregierung hat mit diesem Erlass die landespolitischen Spielräume für eine humane Umsetzung genutzt. Unsere grundsätzliche Kritik an der integrationsfeindlichen und völkerrechtlich fragwürdigen gesetzlichen Regelung bleibt davon unberührt.

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