Rechtswidrige Abschiebungshaft: Innenministerium korrigiert Landkreis Leer

Der Familienvater einer 7-köpfigen Familie aus dem Kosovo wurde auf Veranlassung des Landkreis Leer trotz gültiger Grenzübertrittsbescheinigung am 18. Juli in Abschiebungshaft genommen, als er beim Sozialamt vorsprach, um seine Leistungen abzuholen. Dabei hatte die Familie zum Zeitpunkt der Inhaftierung aufgrund der gültigen Grenzübertrittsbescheinigung noch weitere 10 Tage Zeit, freiwillig auszureisen. Auf die Beschwerde des Flüchtlingsrats hin wies das niedersächsische Innenministerium den Landkreis heute an, eine Haftentlassung herbeizuführen und eine „freiwillige Ausreise“ zu ermöglichen.

Erschreckend ist, mit welcher Dickfelligkeit sich der Landkreis Leer in diesem Fall über die einschlägige Erlasslage sowie die Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen für die Verhängung von Abschiebungshaft hinweggesetzt hat. Erschreckend ist allerdings auch, dass das Amtsgericht in diesem Fall dem Haftantrag des Landkreises Leer entsprach. Das vom Anwalt angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht hätte nach unserer Überzeugung ohnehin zu einer Aufhebung des rechtswidrigen Haftbeschlusses führen müssen. Die Inhaftierung eines Menschen ist ein schwerwiegender Eingriff in Grundrechte und darf nur aus schwerwiegenden Gründen als „ultima ratio“ erfolgen. Sie ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die vom Landkreis eingeräumte Frist für eine „freiwillige Ausreise“ noch nicht abgelaufen ist.

In offenem Bruch mit den Vorgaben des sog. „Rückführungserlasses“ der Landesregierung,  der insbesondere bei einem 1. Abschiebungsversuch keine Familientrennung zulässt, beabsichtigte die Ausländerbehörde zunächst, den Familienvater getrennt von seiner Familie abzuschieben. Die Mutter sollte mit den fünf Kindern allein zurückbleiben und später abgeschoben werden. Da die Abschiebung des Familienvaters nicht wie geplant durchführbar war, änderte der Landkreis seine Pläne und stellte einen Antrag auf Verlängerung der Abschiebungshaft, damit die gesamte Familie gemeinsam abgeschoben werden könne, wobei sie zur Begründung anführte, dass „die Verwaltungsbehörden die gescheiterte Abschiebung in der 30. Kalenderwoche [insgesamt] nicht verschulden“: Der Grund für das Scheitern falle „in der Entscheidungshoheit der Fluggesellschaft“. Das durch den Flüchtlingsrat eingeschaltete Innenministerium wies den Landkreis Leer jetzt an, den zweiten Haftantrag zurückzunehmen und eine Haftentlassung des Familienvaters zu verfügen.

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