Die Öffnung der Integrationskurse erfolgt für drei Zielgruppen:
- Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Das sind nach gegenwärtigem Stand (Länderliste des BMI !): Iran, Irak, Syrien, Eritrea
- Ausländer, die eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besitzen oder
- Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.Das Zulassungsverfahren ist den folgenden Unterlagen zu entnehmen:
- Trägerrundschreiben 06_15
- Anlage 1 zum Trägerrundschreiben
- Anlage 3_630 121_Merkblatt_für_Asylbewerber_Ge=iso-8859-1Qduldete=5Fund-Ausl=E4nd
Das Formular für Anträge auf Zulassung zum Integrationskurs – auch in den Sprachen Tigrinya, Arabisch, Farsi und Kurdisch – findet sich hier:
Weitere Formulare sind auf den Seiten des BAMF abgelegt unter Formulare zum Thema Integrationskurse.
Es wird im Zusammenhang mit Nr. 1 immer wieder die Frage gestellt, ob Asylsuchende aus den o.g. Ländern auch dann einen Zugang zu den I-Kursen haben, wenn sie eine BÜMA (Bescheinigung über die Mitteilung eines Asylgesuchs) haben.
Zur BÜMA schreibt das Nds. Innenministerium am 02.04.2015:
“ (…), dass bereits das Ersuchen eines Asylbewerbers zu einer Aufenthaltsgestattung führt. Der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG kommt in diesem Zusammenhang danach lediglich deklaratorische Bedeutung zu“. (siehe hier)
Aus Sicht des Caritasverbandes f.d. Diözese Osnabrück e.V., die wir teilen, haben demnach grundsätzlich auch BÜMA-Inhaber aus den unter Nr. 1 genannten Ländern einen Zugang zu den Integrationskursen. Ob das BMI beabsichtigt, hier selektiv vorzugehen und BÜMA – Inhaber/innen aus z.B. Kostengründen auszuschließen, entzieht sich unserer Kenntnis.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...