Öffnung der Integrationskurse: Wer darf teilnehmen?

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Die Öffnung der Integrationskurse erfolgt für drei Zielgruppen:

  1. Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Das sind nach gegenwärtigem Stand (Länderliste des BMI !): Iran, Irak, Syrien, Eritrea
  2. Ausländer, die eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besitzen oder
  3. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.Das Zulassungsverfahren ist den folgenden Unterlagen zu entnehmen:

Das Formular für Anträge auf Zulassung zum Integrationskurs – auch in den Sprachen Tigrinya, Arabisch, Farsi und Kurdisch – findet sich hier:

Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs für Asylbewerber, Geduldete und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG – 630.120

Weitere Formulare sind auf den Seiten des BAMF abgelegt unter Formulare zum Thema Integrationskurse.

Es wird im Zusammenhang mit Nr. 1 immer wieder die Frage gestellt, ob Asylsuchende aus den o.g. Ländern auch dann einen Zugang zu den I-Kursen haben, wenn sie eine BÜMA (Bescheinigung über die Mitteilung eines Asylgesuchs) haben.

Zur BÜMA schreibt das  Nds. Innenministerium am 02.04.2015:

“ (…), dass bereits das Ersuchen eines Asylbewerbers zu einer Aufenthaltsgestattung führt. Der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG kommt in diesem Zusammenhang danach lediglich deklaratorische Bedeutung zu“. (siehe hier)

Aus Sicht des Caritasverbandes f.d. Diözese Osnabrück e.V., die wir teilen, haben demnach grundsätzlich auch BÜMA-Inhaber aus den unter Nr. 1 genannten Ländern einen Zugang zu den Integrationskursen. Ob das BMI beabsichtigt, hier selektiv vorzugehen und BÜMA – Inhaber/innen aus z.B. Kostengründen auszuschließen, entzieht sich unserer Kenntnis.

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