Umverteilungsgesetz löst nicht die Probleme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Presseerklärung des Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V.

Am Freitag hat der Deutsche Bundestag in 1. Lesung über das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher beraten, mit der die Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen geregelt werden soll.

Eine massive Verschlechterung stellt die mangelnde rechtliche Vertretung im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme dar. Eine vorläufige Inobhutnahme, Kindeswohleinschätzung und Entscheidung über die Verteilung ohne eine rechtliche Vertretung des Minderjährigen führt ist Makulatur. In Kombination mit der Anhebung der Handlungsfähigkeit im Asyl- und Aufenthaltsrecht auf 18 Jahre führt dies auch zu Verzögerungen beim Zugang zum Asylverfahren und damit auch zur Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung. Alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge brauchen von Anfang an eine qualifizierte unabhängige Vertretung, wie es nationales wie internationales Recht vorsieht.

Auch für eine Alterseinschätzung ist die rechtliche Beratung und Vertretung des Jugendlichen notwendig. Darüber hinaus versäumt der Gesetzentwurf, Vorgaben für eine adäquate Alterseinschätzung zu machen. Zwar ist begrüßenswert, dass die Verantwortung der Jugendämter für die Alterseinschätzung festgeschrieben wird. Allerdings wird weder geklärt, zu welchem Zeitpunkt die Alterseinschätzung durchgeführt wird, noch werden international gängige Mindeststandards wie die vorrangige Berücksichtigung von Personaldokumenten, das Prinzip „im Zweifel für die Minderjährigkeit“, die Transparenz des Verfahrens und der Entscheidung, die informierte Zustimmung zu dem Verfahren und das Verbot von Eingriffen wie Genitaluntersuchungen vorgeschrieben.

Der Gesetzentwurf befasst sich nur rudimentär mit Fragen der Versorgung und Betreuung nach der Verteilung. Insbesondere werden keinerlei Anreize für die Länder geschaffen, Zuständigkeitskonzentrationen in Form von Kompetenzzentren zu bilden, die eine gute Versorgung erleichtern oder bei vorhandenen Kapazitäten mehr Kinder und Jugendliche aufzunehmen als die Quote vorsieht. Es ist lediglich vorgesehen, dass nur an „geeignete“ Jugendämter zugewiesen werden soll. Wenn der in § 6 Abs. 2 SGB VIII-E konkretisierte Anspruch auf sämtliche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht ins Leere laufen soll, muss von Beginn des Aufenthalts an garantiert werden, dass eine Verteilung nur dorthin erfolgen darf, wo die Bedarfe der Minderjährigen langfristig gedeckt werden können. Andernfalls wird das dazu führen, dass tausende Minderjährige mit den Füßen abstimmen und lieber in der Illegalität leben, als an Orten, an denen sie keine Unterstützung und Perspektive haben

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