Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat in einer Entscheidung im mittlerweile viel zitierten Verfahren Tharakel gegen Schweiz entschieden, dass eine Rückführung der afghanischen Familie im Rahmen vom Dublin-Verfahren nach Italien eine Verletzung des Artikel 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) sei. Angesichts der gegenwärtigen Aufnahmesituation in Italien kritisiert das Gericht, dass die Schweizer Behörden keine ausreichenden Zusicherungen aus Italien hätten, die den Kindern eine altersangemessene Aufnahme in Italien gewährleisteten und sicherstellten, dass die Familie nicht auseinandergerissen würde.
Das bedeutet, dass auch das BAMF vor einer sog. Rücküberstellung im Rahmen von Dublin-Verfahren in ein anderes EU-Land sicherstellen muss, dass die dortigen Aufnahmebedingungen angemessen sind und insbesondere die Situation von vulnerablen Personen berücksichtigt wird. Das dürfte dann nicht nur für Italien gelten, sondern auch für andere Länder, bei denen es erbärmliche Aufnahmebedingungen für Asylsuchende gibt, wie z.B. Ungarn oder Bulgarien.
Genaueres siehe Pressemitteilung des EGMR hier.
Hier auch in deutscher Übersetzung (auszugsweise): EGMR 04.11.2014 Tarakhel dt.Übersetzung
gez.
Sigmar Walbrecht
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