VG Oldenburg: BAMF muss Widerrufsentscheidungen zu Irak überprüfen

Das VG Oldenburg hat auf Klage von RA Dündar Kelloglu mit Urteil vom 28.05.2008 (Az. 3 A 3334/07) entschieden, dass auch ein unanfechtbar gewordener Widerrufsbescheid eines Irakers vom BAMF erneut zu überprüfen ist. Zwar liegen, so das Gericht, im konkreten Fall keine zwingenden Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG vor, es besteht insofern kein Anspruch auf eine Aufhebung des Widerrufsbescheids. Das Bundesamt habe aber gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 VwVfG eine Ermessensentscheidung zu treffen.

Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Dabei wird die Beklagte u.a. zu erwägen haben, ob die Gründe, die sie in anderen Fällen derzeit zur Aussetzung schon anhängiger Widerrufsverfahren oder sogar zur Nichteinleitung solcher Widerrufsverfahren veranlassen, es nicht auch gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, in einem Einzelfall wie dem Vorliegenden einen bereits bestandskräftig gewordenen Widerruf – ggfs. auch aufgrund besonderer persönlicher Verhältnisse wie des Grades der Integration und dergleichen mehr – zurückzunehmen oder zu widerrufen. Ein weiterer Anlass zu einer solchen Entscheidung könnte sein, dass die konkreten rechtlichen Widerrufsvoraussetzungen seit der Geltung der sog. „Qualifikationsrichtlinie“ nicht mehr als vollständig geklärt angesehen werden können und dass deswegen inzwischen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts der Europäische Gerichtshof angerufen worden ist, von dessen Entscheidung es nun letztlich abhängen wird, ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung im Falle des Klägers auch nach europarechtlichen Maßstäben zu Recht erfolgt war. …“

Dar Urteil im Wortlaut (2,8 MB) findet sich hier.

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