Erlass des Landes zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge

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Die Landesregierung hat mittlerweile einen Erlass herausgegeben, der die Bedingungen der Aufnahme syrischer Flüchtlinge durch in Niedersachsen lebende Familienangehörige näher regelt.

Hier Informationen dazu in englischer Sprache

Ähnlich wie Schleswig-Holstein und Hamburg sieht der Erlass vor, dass die aufnahmebereiten Angehörigen sich verpflichten müssen, die Lebensunterhaltskosten für ihre Angehörigen – einschließlich der Krankenversicherung – zu übernehmen. In den Anwendungshinweisen vom 03.09.2013 werden den Ausländerbehörden für die Überprüfung der Bonität dann allerdings Grenzen gesetzt. Wörtlich heißt es dort:

„Hinsichtlich der Bonitätsprüfung kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist, wenn eine monatliche Einkommenshöhe nachgewiesen wird, die die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO übersteigt. Der Bezug von Kindergeld bleibt hierbei unberücksichtigt. Eine zusätzliche Bedarfsberechnung in Bezug auf Lebensunterhalt und Krankenversicherung ist nicht erforderlich.“

Damit ist sicher gestellt, dass eine Aufnahme der Familienangehörigen nicht schon daran scheitert, dass der Nachweis von Mitteln in Höhe eines theoretischen Anspruchs auf öffentliche Leistungen gefordert wird. Dies verdient Anerkennung. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass geeigneter Wohnraum zur Verfügung steht. Bei Anmietung zusätzlicher Räume muss nachgewiesen werden, dass für die Zahlung der Miete genügend Mittel zur Verfügung stehen. Auch würden wir uns wünschen, dass im Einzelfall die Visumserteilung unter Inkaufnahme der Inanspruchnahme (ergänzender) öffentlicher Mittel ermöglicht würde. Unter den gegebenen Umständen wird die Einreise im Rahmen des Familiennachzugs – auch bei Verzicht auf eine Bonitätsprüfung – in vielen Fällen daran scheitern, dass die nötigen Finanzmittel nicht vorliegen.

Mittlerweile ist leider klar, dass die Familienangehörige syrischer Flüchtlinge, die im Rahmen der Länderaufnahme einreisen werden, Aufenthaltserlaubniss gem. § 23 Abs. 1 AufenthG „wegen des Krieges im Heimatland“ erhalten werden. Dies bedeutet:

  • Es besteht dem Grunde nach ein Leistungsanspruch nach dem AsylbLG und nicht nach dem SGB II
  • Es wird in der Regel nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich keinen Zugang zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung geben
  • Es bestehen Ausschlüsse etwa beim Kindergeld und beim Kinderzuschlag.

Die Regelungen der Länder NRW und Niedersachsen unterscheiden sich in den Punkten Umfang der Verpflichtungserklärung und Durchführung der Bonitätsprüfung zum Teil erheblich voneinander. So werden nach bisherigem Stand je nach Bundesland wohl völlig unterschiedliche Mindesteinkommen vorausgesetzt, um die Bonitätsprüfung zu bestehen. Um sich einen Überblick zu verschaffen, empfehlen wir das Papier „Aufnahme syrischer Familienangehöriger – Verpflichtungserklärung, Zugang zu Krankenversorgung und anderen Sozialleistungen“ der GGUA Münster.

Hinsichtlich des begünstigten Personenkreises sieht der Erlass Niedersachsens keine Öffnung vor: Der Flüchtlingsrat hatte im Vorfeld gefordert, auch Dritten, also etwa Gastfamilien oder Kirchengemeinden, die Möglichkeit einzuräumen, syrische Flüchtlinge aufzunehmen. Zu befürchten ist, dass der notwendige Nachweis einer nahen Verwandtschaft zusätzliche bürokratische Hürden bei der Visumserteilung mit sich bringt.

Regelungen zur Ermöglichung eines Familiennachzugs ersetzen kein humanitäres Aufnahmeprogramm! Zu fordern ist weiterhin, dass die Bundesregierung – über das zugesagte Kontingent von 5000 hinaus – Flüchtlinge aufnimmt, die in den Nachbarstaaten unter oft unerträglichen Bedingungen leben müssen und dringend auf Hilfe angewiesen sind. Diese Flüchtlinge haben zumeist nicht das Glück, dass reiche Angehörige ihren Lebensunterhalt zahlen können. Rund eine Million Flüchtlinge aus Syrien leben allein im Libanon – in Deutschland sind seit Beginn des Krieges gerade mal 15.000 Flüchtlinge eingetroffen. Deutschland könnte viel mehr tun, um die Not der Flüchtlinge zu lindern.

Bislang haben Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Bremen Aufnahmeanordnungen erlassen oder angekündigt, wobei Baden-Württemberg die Zahl derer, die aufgenommen werden, auf magere 500 begrenzt und das bevölkerungsreiche Nordrhein-Westfalen sogar auf 1.000 (bei 12.700 syrischen Staatsangehörigen im Land!). Ansonsten sind sich die bislang vorliegenden Aufnahmeanordnungen sehr ähnlich. Antragsfrist ist in allen Fällen Ende Februar 2014.

Die Minister und Senatoren der CDU- und CSU-geführten Innenressorts der Länder sowie der Bundesinnenminister haben sich nach Angaben des Innenministeriums Mecklenburg Vorpommern auf weitere Schritte zur Aufnahme von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen geeinigt. Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang dies geschehen soll, ist aber noch nicht klar. Bayern äußert sich sehr zurückhaltend: Die weitere Aufnahme sei „denkbar“, man spricht explizit von „Einzelfällen“.

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6 Gedanken zu „Erlass des Landes zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge“

  1. Wenn die Angehörigen sich verpflichten müssen, die Lebensunterhaltskosten für ihre Angehörigen – einschließlich der Krankenversicherung – zu übernehmen!!!! , dann muss man NICHT mehr von Flüchtlingen redet, da die Angehörigen als BESUCHER betrachtet werden müssen.

    Antworten
    • Sie haben vollkommen Recht: Der Erlass zur Ermöglichung des Familiennachzugs ist kein humanitäres Aufnahmeprogramm und hilft nur den Begüterten, die sich eine solche Aufnahme leisten können. Auch die Kranken- und Pflegeversicherung ist ungelöst, da für die Aufzunehmenden weder eine gesetzliche noch eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden kann. Die Übernahme des Krankheitsrisikos durch Privatpersonen ist unzumutbar, hier muss der Staat einspringen! Aber auch ohne Kosten für die Krankenversorgung sind die zusätzlichen Kosten erheblich. Es werden nicht viele sein, die sich das leisten können. Deshalb brauchen wir auch ein neues Aufnahmeprogramm für Flüchtlinge.

  2. Sehr geehrter Herren und Damen,
    ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich für meine Familie eine Antrag zu Aufnahmeprogramm Syrien am 24.06.2013 angemeldet.
    und bis jetzt kein Antwortet. ich habe eine deutsche Staatangiehörigkeit ,aber ich komme aus Syrien. und meine Familie flüchtlingen nach Libanon am 03.Dez.2012 und sie haben eine Entervieu im Libanon am 05.09.2013 gemacht . und sie haben eine humanität Antrag , damit sie nach Deutschland kommen können . Mein Vater vor ein Jahr ist fesgehnommen und bis jetzt , wir wießen nicht was passiert ist. Bitte helfen Sie mir ,damit meine Familie nach Deutschland kommen.

    Mit freudlichen Grüßen

    Antworten
  3. Ich komme aus Syrien . Ich habe meine Famiele schon seit 2 Monate oder länger hier in Wiesbaden gemledet.Bis jetzt gibt es noch kein Antwort .Die haben damals nur Telefon für meine Eltern in Syrien genommen,aber leider oft gibt es kein Netz da.könnten Sie bitte hier oder über mein e-mail bescheid sagen .

    Mit Freundlichen Grüßen

    Antar

    Antworten
    • hallo Leute ich hoffe ihr könnt mir helfen ich habe keine Ahnung was ich machen soll
      Also es geht um meine Familie in Syrien die sind mittlerweile in der Türkei
      Ich habe eine Antrage gestellt schon mehr als 4 Monate und habe noch immer keine Antwort bekommen könnt ihr mir bitte helfen
      Schreibt mir bitte Eine Email

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