Bundesrat beschließt Gesetzentwurf für stichtagsunabhängiges Bleiberecht – § 25b AufenthG neu

Der Bundesrat hat am 22. März 2013 beschlossen, den Gesetzentwurf Hamburgs für eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung in den Bundestag einzubringen (s. Presseerklärung).

Hier ist der Entwurf im Wortlaut

Dem Gesetzesantrag sind die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Niedersachsen beigetreten.

Das stichtagsunabhängiges Bleiberecht für langjährig Geduldete – § 25 b AufenthG

Der Entwurf beinhaltet für bisher Geduldete eine [b]Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach § 25 b AufenthG[/b], wenn sie

  • sich als Familie mit mdj Kinder mindestens 6 Jahre hier aufhalten,
  • sich ohne mdj Kinder mindestens 8 Jahre hier aufhalten,
  • mindestens Deutschkenntnisse A2 besitzen und ihren Lebensunterhalt durch Arbeit sichern oder dieses absehbar in Zukunft tun werden, diese Voraussetzungen gelten nicht wenn sie wegen Alter, Krankheit, Behinderung nicht erfüllt werden können,
  • ihre Identität offenbaren und einen Pass vorgelegen bzw sich nachweisbar vergeblich um einen Pass bemühen, und
  • straffrei sind, Strafen unter 50/90 Tagessätzen sind unschädlich.

Stichtagsunabhängiges Blieberecht bedeutet, dass anders als bei der Altfallregelung von 2007 nach § 104a AufenthG das Bleiberecht nicht mehr von einem bestimmten Einreisestichtag abhängig ist (nach § 104a AufenthG musste die Einreise vor dem 1.7.1999/1.7.2001 erfolgt sein), sondern die Mindestaufenthaltsdauer von 6 bzw. 8 Jahren zum Zeitpunkt der Aufenthaltserteilung erfüllt sein muss. Damit ist die Regelung anders als § 104a „nachhaltig“ und auch zukünftig wirksam. Anders als bei § 104a schließt die Regelung Alte, Kranke und Behinderte nicht mehr de fakto aus, da für sie kein zahlungskäftiger Sponsor mehr gefordert wird.

Änderung § 25a AufenthG – Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche

Zudem soll die Mindestaufenthaltsdauer für das eigenständige Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche nach § 25a AufenthG von sechs auf vier Jahre verkürzt werden. Der Antrag kann wie bisher im Alter von 14 – 20 Jahren gestellt werden, die Einreise muss spätestens mit 16 Jahren erfolgt sein (bisher mit 13 Jahren).

Der Bundestag – wie geht es weiter?

Nunmehr muss der Deutsche Bundestag sich hierzu politisch positionieren. Was jetzt dabei herauskommt, hängt maßgeblich von Lobbyarbeit der NGOs und Initiativen und davon ab, ob der Entwurf im Rahmen der weiteren Beratungen noch in die bereits laufenden ausländerrechtlichen Gesetzgebungsverfahren dieser Legislaturperiode mit aufgenommen werden wird, oder das Ganze erstmal bis nach der Bundestagswahl aufgeschoben wird.

Aber: Nach der Wahl ist vor der Wahl. Und ob es mit der im Herbst von vielen erwarteten oder gar erhofften großen Koalition besser wird kann man bezweifeln.

Georg Classen

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8 Gedanken zu „Bundesrat beschließt Gesetzentwurf für stichtagsunabhängiges Bleiberecht – § 25b AufenthG neu“

  1. It is very nice when also the families who are less than 6 year her on tolerated residence have the right on the new resolution base on all human being have the same rights
    to exist and live hunorable with a legal residence permit,as people all have the equality in living.

    Best Regards,

    N A

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    • Ja, ein Gesetzentwurf zur Änderung des AufenthG liegt vor, ist aber noch nicht beschlossen. Er enthält mehrere inakzeptable Punkte, näheres siehe https://www.nds-fluerat.org/15060/aktuelles/gesetz-zu-bleiberecht-und-aufenthaltsbeendigung-massive-verschaerfung-des-aufenthaltsrechts/

      Der § 25b soll danach folgenden Wortlaut erhalten:

      „§ 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
      (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebens-verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dieses setzt regelmäßig vo-raus, dass der Ausländer
      1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununter-brochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf-gehalten hat,
      2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutsch-land bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
      3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Be-trachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
      4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Ge-meinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
      5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
      Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
      1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Aus-zubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorberei-tungsmaßnahmen,
      2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleis-tungen angewiesen sind,
      3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
      4. Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.
      (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
      1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutba-rer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
      2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht, wobei Geldstrafen bis zu insgesamt 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Ta-gessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylverfahrensge-setz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
      (3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgese-hen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
      (4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufent-haltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.
      (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 25a bleibt unberührt.“

  2. hallo ich zeit 2002 liebe in kernen 71394 mit meine frau und 3 kinder alls drei in german geboren und gehen shule sprechen nur german ich arbeit 10 jahre teile zeite arbeite meine frau auch haben reisspass auch when becomen ich einenn aufenthalt danke

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  3. Ich bin heiratet und habe Kinder. Ich bin seit acht Jahren in Deutschland .ich habe a2.ich arbeite nicht ich nehme Geld von Sozialamt. Meine Frage ist kann ich Aufenthaltserlaubnis haben wegen Gesetz 25 b.

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