Beschluss des 11. Senates des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 02.0508 in Celle; Az.: L 11 AY 20/07 ER und L 11 B 19/07 AY
- Im o.g. Beschluss wird festgestellt, dass ein Aufenthalt unter falscher Identität keinen Ablehnungsgrund eines Leistungsanspruchs nach § 2 AsylbLG darstellt, wenn die Dauer des Aufenthalts nicht (mehr) kausal ist.
- Hat ein Lebensgefährte ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der BRD, kann der Leistungsbezieher nicht darauf verwiesen werden, die (beabsichtigte) Familieneinheit auch im Herkunftsland herzustellen.
Beschluss hier als PDF.
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