Integrationskurse: Fast der Hälfte droht das Aus

Mit einem Trägerrundschreiben informierte das BAMF am 09.02.2025 die Träger der Integrationskurse darüber,

„dass im laufenden Haushaltsjahr bis auf Weiteres keinerlei Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG erteilt werden können. Das bedeutet, dass insbesondere Asylbewerber, Geduldete (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG), Menschen aus der Ukraine sowie Unionsbürger nicht mehr im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden. Bereits erteilte Teilnahmezulassungen behalten ihre Gültigkeit. Es ist möglich, dass die Träger anfragende Personen, die keine Zulassung erhalten können, als Selbstzahlende in die Kurse aufnehmen.“

Hierzu ein Kommentar von Claudius Voigt von der „Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung von Asylsuchenden (GGUA) Münster:

Die Bundesregierung, insbesondere das BMI, walzt seit ihrem Start aus ideologischen Gründen mit dem Bulldozer alles nieder, was mit Flüchtlingsschutz und Teilhabe auch nur im Entferntesten zu tun haben könnte. Menschenrechte (Stichwort: Familiennachzug), Rechtsprechung (Stichwort: Zurückweisungen) oder Anstand (Stichwort: Aufnahmeprogramme) zählen nichts. Jetzt sollen die Integrationskurse in Trümmer geschlagen werden – das Herz der integrationspolitischen Infrastruktur. Es muss einen gesellschaftlichen Aufschrei geben, dass interessierte Kreise mit der Abrissbirne Teilhabe verhindern, Träger in die Insolvenz stürzen, Lehrer*innen in die Arbeitslosigkeit zwingen und Bleibe- und Teilhabeperspektiven von Betroffenen vernichten wollen. Zudem ist es offenkundig ein volkswirtschaftlicher, arbeitsmarktpolitischer, sozialpolitischer Irrsinn, wenn man sprachliche und damit auch arbeitsmarktliche Teilhabe gezielt verhindert. Dazu ein paar lose Gedanken:

  • Nach der Geschäftsstatistik des BAMF sind im 1. Halbjahr 2025 44 Prozent der Integrationskurs-Berechtigungen über eine Zulassung nach § 44 Abs. 4 AufenthG / § 4 Abs. 1 Nr. 3 IntV erfolgt. In den Jahren davor waren es immer um die 40 Prozent. Nach Angaben des BMI auf eine Frage der Grünen Bundestagsabgeordneten Filiz Polat ging man für 2026 von insgesamt 314.300 I-Kurs-Teilnahmen aus. Davon sollten der Prognose zufolge 129.500 über eine BAMF-Zulassung erfolgen (wohl gem. § 44 Abs. 4 AufenthG/ § 4 Abs. 1 Nr. 3 IntV). Dies entspricht einem Anteil von 41 Prozent. Genau diese Zulassungen soll es nun nicht mehr geben. Das heißt dann wohl im Klartext: Fast die Hälfte der Kursteilnahmen könnte von der Streichung betroffen sein.

   

Hier gibt es noch mehr Statistiken, aufgedröselt für die Bundesländer und z. T. auch für die Kommunen.

  • Verstärkte Zulassungen / Verpflichtungen über Jobcenter, Sozialamt oder ABH könnten einen Teil dieser grotesken Integrationsverhinderungspolitik auffangen. Allerdings waren im 1. Halbjahr 2025 nur 3,1 Prozent der I-Kurs-Teilnahmen aufgrund einer Verpflichtung durch das Sozialamt nach § 5b AsylbLG und sogar nur 0,3 Prozent aufgrund eine Verpflichtung durch die ABH erfolgt, ohne dass sie einen gesetzlichen Anspruch hatten. Rund 30 Prozent sind über das Jobcenter verpflichtet oder zugelassen worden. In den Kommunen müssen Beratungsstellen und Träger jetzt unbedingt das Gespräch mit Sozialamt, ABH und Jobcenter suchen, damit sie das Instrument der Zulassung bzw. Verpflichtung viel stärker nutzen, um die verbleibenden Zugänge zum I-Kurs zu sichern. Das liegt auch im Interesse der Kommunen, insbesondere der Sozialämter!
  • BMI argumentiert: „Wir führen die Integrationskurse wieder auf ihren eigentlichen Auftrag zurück. (…) Wer bleiben kann, soll Unterstützung bekommen, um die Sprache zu lernen und schnell Orientierung zu bekommen.“ Damit holt BMI mal wieder die „Bleibeperspektive“ aus der Mottenkiste. Nach dem Motto: Keine Sprachkurse für die, die sowieso keine Bleibeperspektive haben. Das Gegenteil ist richtig: Die Sprache zu können, schafft erst Bleibeperspektiven! Diese sollen nun gezielt zerstört werden. In der Beratung wissen wir nur zu gut: Wer die Sprache nicht ausreichend kann, kommt nicht in die Bleiberechtsregelungen rein – § 25a, § 25b, § 19d, Beschäftigungsduldung, Niederlassungserlaubnis, Ausbildung usw. Und genau das ist das Ziel von BMI: Bleibeperspektiven sollen gezielt kaputt gemacht werden. Die Streichung der I-Kurse ist nicht finanzpolitisch oder irgendwie rational motiviert, sondern ideologisch begründet. Die Verweigerung der Zulassungen nutzt BMI als Hebel, eine Gesetzesänderung zu erzwingen, weil das Gesetz ihm nicht mehr passt.
  • BMI ignoriert dabei: Selbst die grausame GEAS-Reform sieht künftig eine Art Anspruch auf Sprachkurse für Asylsuchende Art. 18 der neuen Aufnahmerichtlinie RL 2024/1346, die bis Juni umzusetzen ist, sieht folgendes vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller Zugang zu denjenigen Sprach- und Staatsbürgerkursen oder Berufsbildungskursen erhalten, die diese Mitgliedstaaten als geeignet erachten, um dazu beizutragen, dass die Fähigkeit der Antragsteller zu selbstständigem Handeln, zur Interaktion mit den zuständigen Behörden oder zum Finden eines Arbeitsplatzes gestärkt wird, oder die Mitgliedstaaten erleichtern — je nach nationalem System — den Zugang zu solchen Kursen, unabhängig davon, ob die Antragsteller gemäß Artikel 17 Zugang zum Arbeitsmarkt haben.“ Die Regelung differenziert dabei nicht nach „Bleibeperspektive“.

  • Nun pauschal Zulassungsanträge nach § 44 Abs. 4 AufenthG durchweg abzulehnen, ist aus noch einem anderen Grund rechtlich kaum haltbar: Bei § 44 Abs. 4 AufenthG handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Ermessensentscheidung über die Zulassung. Und Ermessen ist nicht Willkür. Dass nach dem Gesetzeswortlaut auch Personen mit Gestattung, Ermessensduldung, § 24 und 25 Abs. 5 AufenthG zugelassen werden können, basiert vielmehr auf bewussten Entscheidung der Gesetzgeberin im Jahr 2022. Diese Rechtsetzung hat weiterhin Gültigkeit, so lange das Gesetz nicht geändert ist. Bei jeder Ermessensentscheidung muss der Einzelfall angemessen berücksichtigt werden und der Sinn und Zweck eines Gesetzes einbezogen werden. Es reicht nicht, nun einfach zu sagen: „Da haben wir kein Interesse mehr dran.“ (Wie man es perfiderweise ja auch bei den Aufnahmezusagen für Verfolgte aus Afghanistan sagt). Ein Blick in die Gesetzesbegründung (Drucksache 20/3717 vom 28.9.2022) hilft weiter:

    „Mit Streichung der Einschränkung auf bestimmte Gruppen von Inhabern einer Aufenthaltsgestattung können künftig alle Inhaber einer Aufenthaltsgestattung unabhängig vom Datum ihrer Einreise und ihrem Herkunftsland zur Teilnahme am Integrationskurs im Rahmen verfügbarer Kursplätze zugelassen werden. Der Zugang zum Integrationskurs wird ausgeweitet auf alle Asylbewerber noch während des laufenden Asylverfahrens, um ihre Integrationschancen sowie ihre Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern. Die Öffnung entspricht der Maßgabe des Koalitionsvertrages, für eine möglichst rasche Integration allen Menschen, die nach Deutschland kommen, von Anfang an Integrationskurse anzubieten. Der Integrationskurs ist als Grundangebot wesentliche Voraussetzung für die Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben. Ziel der Änderung ist, der betroffenen Gruppe durch den frühzeitigen Erwerb deutscher Sprachkenntnisse gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Perspektivisch soll die Öffnung dem Personenkreis auch die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern. Hierdurch soll die Abhängigkeit dieser Personengruppe von Sozialleistungen reduziert beziehungsweise vermieden werden. Die Ergänzung des § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 AufenthG stellt klar, dass Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu den Integrationskursen im Rahmen verfügbarer Kursplätze zugelassen werden können. Dies erfolgt zur Klarstellung, dass bei einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG unabhängig von der Dauer des im Einzelfall ausgestellten Aufenthaltstitels ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. (…) Es besteht ein Bedarf für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, mit einem frühzeitigen Spracherwerb ihre Integrationschancen zu erhöhen. Andernfalls würde die Personengruppe mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in dieser Hinsicht schlechter gestellt werden als Schutzsuchende aus anderen Herkunftsländern.

Sinn und Zweck des § 44 Abs. 4 AufenthgG ist also, frühzeitige Teilhabe zu ermöglichen. Diese Gedanken sind als Begründung Teil der gesetzlichen Regelung und müssen bei einer Ermessensentscheidung zumindest berücksichtigt und abgewogen werden. Ein geltendes Gesetz inkl. seiner Begründung und seines Zwecks verliert nicht seine Gültigkeit, weil BMI es nun doof findet. Es könnte sich also lohnen, weiterhin Anträge nach § 44 Abs. 4 AufenthG zu stellen und bei einer Ablehnung Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen. Das VG prüft dann, ob bei der Ermessensausübung alle Gesichtspunkte angemessen berücksichtigt wurden.

  • Der Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht vor: “Wir wollen mehr in Integration investieren, Integrationskurse fortsetzen (…). Damit sorgen wir für eine Integration von Anfang an.“ Die SPD sollte sich den Bruch des Koalitionsvertrags nicht gefallen lassen, nachdem sie bisher alle, auch gegen ihre Überzeugung vereinbarten Grausamkeiten ergeben mitgetragen hat. Bundestagsabgeordnete von CDU / CSU und SPD sollten vor Ort aktiviert werden, sich auf Bundesebene für eine Korrektur der fatalen Entscheidung einzusetzen. Auch die Verwaltungsspitzen in den Kommunen, die Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften sollten mit ins Boot geholt werden. Politiker*innen aller demokratischen Parteien werden ihre Schwierigkeiten damit haben, den Zugang zu Sprachförderung in fast der Hälfte aller Fälle zu sabotieren.
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