Als Antwort auf eine Anfrage des Flüchtlingsrates teilte das Innenministerium Nds. mit, „dass in Fällen, in denen der Ausländerbehörde bekannt ist, dass vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gesundheitlich beeinträchtigt sind oder die Betreffenden im Zuge der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahme geltend machen, nicht reisefähig zu sein, in jedem Fall ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Reisefähigkeit eingeholt wird“.
Die vorgelegten amts- oder fachärztlichen Gutachten haben den Kriterien gemäß des Urteils des Bundesverwaltungsgericht vom 11.09.2007 – BverwG 10 C 8.07 zu genügen.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...