Keine Zuzahlung/Praxisgebühr bei AsylbLG §3

Dieser Beitrag ist bereits älter als vier Jahre. Eventuell ist der Inhalt nicht mehr aktuell.

Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) weist Ärzte/Ärztinnen darauf hin, dass von Personen, die unter AsylbLG § 3 fallen, keine Praxisgebühr erhoben werden darf. Auf der internen, nur für Mitglieder einsehbaren web-Seite der KVN wird eindeutig darauf hingewiesen, dass Flüchtlinge, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten (also in Niedersachsen größtenteils als Gutscheine) keine Praxisgebühren zahlen müssen. Auch in ihren Zeitungen, die an alle Arztpraxen geht, die in der KVN sind, sei darauf bereits hingewiesen worden, ist dem Flüchtlingsrat telefonisch mitgeteilt worden.

Dem Flüchtlingsrat liegt eine Liste der KVN vor, die allen Kassenarztpraxen zugänglich ist, aus der ablesbar ist, dass weder Praxisgebühren noch Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder stationäre Behandlung von Leuten, die unter § 3 AsylbLG fallen, zu zahlen sind.

Es ist also grundsätzlich allen ÄrztInnen und Ärzten bekannt, dass die Gebühr nicht erhoben werden darf. Falls Arztpraxen trotzdem von Leuten, die unter § 3 AsylbLG fallen, Gebühren verlangen, sollte auf die Hinweise der KVN verwiesen werden.

gez. Sigmar Walbrecht

Bitte schreiben Sie an dieser Stelle nur allgemeine Kommentare.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...

Schreibe einen Kommentar

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!