Die Bundesagentur für Arbeit hat die Durchführungsanweisungen zur Beschäftigungsverfahrensverordnung aktualisiert:
- Falls die Voraussetzungen vorliegen (vierjähriger ununterbrochener Aufenthalt und kein Arbeitsverbot nach § 11 BeschVerfV), muss die Zustimmung ohne Vorrangprüfung und ohne Lohnprüfung erfolgen. Dies ist eine wichtige Klarstellung, da im Verordnungstext nur von „kann“ die Rede ist.
- Die Zustimmung kann ohne Einschaltung der Agentur für Arbeit direkt von der Ausländerbehörde erfolgen, wenn zwischen beiden Behörden vor Ort eine entsprechende Vereinbarung („Globalzustimmung“) getroffen worden ist. Dies galt bislang bereits für die Zustimmung für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 8 und 9 BeschVerfV. Ohne Globalzustimmung muss erst ein konkretes Arbeitsangebot vorgelegt werden und die Agentur für Arbeit muss formal – ohne inhaltliche Prüfung – beteiligt werden.
- Die Zustimmungen müssen unbeschränkt erteilt werden, das heißt die betroffenen Personen sind mit der Zustimmung frei auf dem Arbeitsmarkt. Falls eine der Ausnahmen von Vorrang- und Lohnprüfung (§§ 8, 9 oder 10 S. 2 BeschVerfV) greift, ist auch die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer möglich.
Besten Dank an: Claudius Vogt / GGUA Münster
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