Anspruch auf Basiskonto mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung

Geflüchtete mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung haben i.d.R. Anspruch auf ein Basiskonto. Zuweilen verweigern Banken Geflüchteten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung jedoch die Eröffnung eines Basiskontos.

Ein Basiskonto ist ein Zahlungskonto, über das wie bei einem Girokonto regelmäßige bargeldlose Zahlungen abgewickelt werden können. Jede Bank, die Zahlungskonten anbietet, muss auch ein Basiskonto anbieten. Das besagt § 31 des Zahlungskontengesetzes (ZKG).  Anspruch hat demnach „jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können“. Eine Bank darf die Einrichtung eines solchen Kontos nur aus konkret bestimmten Gründen, die in §§ 35 bis 37 ZKG aufgeführt sind, ablehnen (v.a. wenn die Person bereits ein Basiskonto besitzt oder bei Straftaten gegen die Bank).

Sollte eine Bank die Eröffnung eines Basiskontos ablehnen (ohne, dass Gründe nach §§ 35 bis 37 ZGK vorliegen), kann bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ein Verwaltungsverfahren beantragt werden. Die BaFin prüft darauf hin, ob die Ablehnung des Basiskontos gerechtfertigt war. Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Ablehnung der Eröffnung des Basiskontos zu Unrecht geschehen ist, ordnet die BaFin die Eröffnung des Kontos bei der besagten Bank an.

Auf der Seite der BaFin sind die rechtlichen Grundlagen und wie ein Antrag auf ein Basiskonto gestellt wird erklärt. Weiterhin wird erläutert wie ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin eingereicht werden kann, sollte eine Bank die Eröffnung eines Basiskontos ablehnen:

https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/Basiskonto/basiskonto_node.html;jsessionid=46F1373EAD1F85A446F075751128DF2B.internet001#doc19642676bodyText1

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