Aufenthaltsperspektiven für aus der Ukraine geflüchtete Menschen

Der vorübergehende Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine mit ukrainischem Pass sowie deren enge Familienangehörige wurde bis zum 4. März 2026 verlängert. Somit besteht für ukrainische Staatsangehörige derzeit kein dringender Handlungsbedarf. Ob die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nach dem 04.03.2026 weiter verlängert werden kann, bleibt abzuwarten. Es ist darum sicher sinnvoll, sich schon jetzt mit den weiteren Möglichkeiten für eine Bleibeperspektive auseinanderzusetzen.

Allerdings endet für aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige, die nur einen befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine besaßen, die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mit Ablauf des 4. März 2025. Für diese Menschen, deren Aufenthalt nach § 24 AufenthG am 4. März 2025 endet, ist es dringend erforderlich, vor dem 4. März 2025 einen alternativen Aufenthaltstitel zu beantragen oder andere rechtliche Möglichkeiten für einen Verbleib in Deutschland zu prüfen. In Frage kommen z.B. Aufenthaltserlaubnisse oder Duldungen zum Zweck von Ausbildung, Beschäftigung oder Studium.

Der Flüchtlingsrat hat deshalb im Rahmen seines Arbeitsmarktprojektes „AZG – Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete“ eine Übersicht erstellt, um darzustellen, welche Aufenthaltstitel möglicherweise beantragt werden können, wenn man als Drittstaatsangehörige:r entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzt, die am 4. März 2025 ausläuft oder man bereits eine Duldung erhalten hat. Weiterhin werden in der Übersicht für aus der Ukraine geflohene Menschen, deren Schutzstatus weiter besteht und deren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2026 gültig ist, mögliche Aufenthaltsperspektiven dargestellt, die sich an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG anschließen können.

Die Darstellung stellt lediglich eine Übersicht dar. Bitte prüfen Sie individuell, welche Titel für Sie infrage kommen. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an Beratungsstellen oder Fachanwalt*innen für Migrationsrecht.

Aufenthaltsperspektiven Geflüchtete aus Ukraine, Stand 06.03.2025

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2 Gedanken zu „Aufenthaltsperspektiven für aus der Ukraine geflüchtete Menschen“

  1. Werden derzeit noch Flüchtlinge aus der Ukraine in Hannover aufgenommen? Falls ihnen eine Wohnung gefunden wurde, erhalten sie dann auch soziale Unterstützung und einen Sprachkurs?

    Antworten
    • Guten Tag,

      Ukrainer*innen werden wieder in Niedersachsen aufgenommen. Auch alleinreisende Frauen und Kinder werden in diesem Zusammenhang in der Messehalle einquartiert, teilweise ohne alle Schutzmaßnahmen. Aus unserer Sicht gilt für Schutzsuchende aus der Ukraine wie für Schutzsuchende, die Asyl beantragen: Die Messehalle ist kein geeigneter Ort, insbesondere Vulnerable sollten dort nicht aufgenommen werden. Im free-Verteilungssystem ist die Messehalle als Anlaufstelle für Ukrainer*innen registriert, die im Rahmen des free-Systems aus anderen Bundesländern nach NDS verteilt werden. Dort sollen sie maximal 14 Tage bis zu Verteilung auf Kommunen bleiben. Überquote ist nun abgebaut,somit wieder Verteilung nach NDS möglich. Arbeit und Wohnung in NDS nicht mehr zwingend erforderlich, Kommunen können entweder direkt bei Meldung aufnehmen oder Verteilung über free-System. Bei Aus- und Wiedereinreise bleibt die ursprüngliche Verteilentscheidung bestehen, Anspruch gegenüber Kommune auf Unterbringung besteht dann. Unterbringung von Vulnerablen aus Ukraine wird ggfs. nochmal geprüft

      Viele Grüße

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