Es besteht dringender Handlungsbedarf: Unbegleitete minderjährige und junge Geflüchtete in Hannover und Region Hannover müssen monatelang auf einen Schulplatz waren
Die Versorgung unbegleiteter minderjähriger und junger Geflüchteter mit Schulplätzen hat sich in Hannover und der Region Hannover weiter verschärft. Wie die Hannoversche Allgemeine Zeitung (HAZ) gestern berichtete, fehlen aktuell zahlreiche Plätze:
„82 Schülerinnen und Schüler stünden zurzeit auf der Warteliste für die Aufnahme an einer berufsbildenden Schule, sagte eine Regionssprecherin. (…) Zwischen acht Wochen und einem halben Jahr kann es laut Regionsverwaltung dauern, bis Geflüchtete zwischen 16 und 18 Jahren eine Klasse für Sprache und Integration in einer Berufseinstiegsschule besuchen können“ (HAZ, 19.12.2024,)
Die Zahlen sind besorgniserregend und zeigen, dass dringend gehandelt werden muss. Was in dem Artikel unerwähnt bleibt: 18-Jährige werden oft gar nicht mehr an einer berufsbildenden Schule aufgenommen und auf Erwachsenenbildungsträger verwiesen. Hinzu kommt, dass Schülerinnen, die während des Besuchs einer Sprach- und Integrationsklasse volljährig werden, nicht immer an der berufsbildenden Schule bleiben dürfen, um ihren Schulabschluss zu machen, sondern gezwungen werden, die Schule zu verlassen. Begründet wird dies auch mit einem Mangel an Schulplätzen.
Laut Niedersächsischem Schulgesetz (§ 70 Abs. 6 NSchG) endet die Schulpflicht vorzeitig, wenn Schülerinnen mindestens ein Jahr lang eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht besucht haben. Diese Regelung steht jedoch im Widerspruch zur grundsätzlichen Vorgabe im Niedersächsischen Schulgesetz, wonach eine zwölfjährige Schulpflicht besteht. Viele minderjährige Geflüchtete haben in ihren Herkunftsländern nur wenige Jahre die Schule besucht – manche überhaupt nicht. Es braucht daher dringend Maßnahmen, um ihnen – ebenso wie jungen Volljährigen – die Möglichkeit zu geben, ihr Recht auf Bildung wahrzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2021 erstmals ein im Grundgesetz garantiertes Recht auf schulische Bildung anerkannt. In seiner Entscheidung zu den pandemiebedingten Schulschließungen stellte es klar, dass der verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schulbesuch ein Recht auf Bildung gegenübersteht (Beschluss vom 19. November 2021, Aktenzeichen: 1 BvR 971/21 – 1 BvR 1069/21).
Bildung ist ein Grundrecht, das uneingeschränkt für alle gelten muss.
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