Berechnung des Unterhaltsbedarfs

Das BVerwG hat in mehreren Entscheidungen betr. den notwendigen Lebensunterhalt bei Familiennachzug sowie Antrag auf Niederlassungserlaubnis (Az. BVerwG 1 C 20.09; BVerwG 1 C 21.09) auf die Rechtsauffassung des EuGH in der sog. Chakroun-Entscheidung v. 4.03.2010 Bezug genommen (siehe Presseerklärung vom 16.11.2010). Es weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Familienzusammenführungsrichtlinie der Freibetrag für Erwerbstätige nicht zu Lasten des Ausländers anzurechnen ist. Insoweit wird offenbar die bisherige Rechtsprechung des BVerwG zu dieser Frage aufgegeben. Wörtlich heißt es in der Presseerklärung des Gerichts:

„In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie der Freibetrag für Erwerbstätige (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II) nicht zu Lasten des Ausländers anzurechnen ist. Insoweit entsprach der Senat der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.“

Die zugrunde liegende Entscheidung des EuGH findet sich hier.

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