Familiennachzug zu Geflüchteten wieder möglich

Der Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen ist seit dem 01. Juli 2020 wieder möglich! Anträge auf Visa zur Familienzusammenführung können also wieder gestellt und ausgegeben werden.

Einreisen „ausländischer Familienangehöriger im Wege des Familiennachzugs“ sind – neben anderen – von der Bundesrepublik Deutschland zu „wichtigen Gründen für Einreisen aus Drittstaaten“ erklärt worden, und zwar unabhängig davon, ob die Betroffenen aus einem Drittstaat kommen, der auf der auf EU-Ebene beschlossenen „Positiv-Liste“ risikoarmer Länder steht. Gesundheitliche Schutzmaßnahmen wird es erforderlichenfalls allerdings geben (Quarantäne usw.), etwa bei Einreise aus einem Risikogebiet, wenn kein negativer Corona-Test vorliegt.

Hinsichtlich der Personen, die bereits ein Visum zum Familiennachzug erhalten hatten, das infolge der coronabedingten Einreisesperren verfallen ist, hat das BMI mit Schreiben vom 12.Juni 2020 weitere Verfahrensregelungen getroffen:  Statt diesen Angehörigen, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an die  Einreise gehindert waren, unbürokratisch und zügig nach Aktenlage neue Visa zu erteilen und sie über IOM zu kontaktieren, setzt das BMI nun enge Fristen (einen Monat) für die  Beantragung einer erneuten Visierung und verlangt die Vorlage von neuen Nachweisen für Unterlagen, die älter als sechs Monate sind. Auch biometrische Daten müssen erneut abgenommen werden, sofern die vorliegenden älter als sechs Monate sind. Wie sich die gesetzte einmonatige Frist für die neue Visierung bemisst, hängt ab von den Anzeigen der jeweils zuständigen Ausländvertretungen. Die Betroffenen sind so gezwungen, regelmäßig auf der Homepage der Botschaften zu recherchieren, ob eine solche Anzeige sich auf den oft intransparent gestalteten Seiten der deutschen Auslandsvertretungen finden lässt. Auf diese Weise gestaltet das BMI den formalen Ablauf kompliziert und zeitaufwendig. Bislang findet sich eine solche Bekanntgabe der Möglichkeit einer erneuten Visierung nur bei der deutschen Auslandvertetung in der Türkei – mit (einmonatiger) Fristsetzung bis zum 31.07.2020.

Immerhin bat BMI die Bundesländer bei Fallkonstellationen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen sich  auch nach Aufhebung der Einreisebeschränkung nicht geändert haben, um die Erteilung einer sog. Globalzustimmung zur Einreise. Mittlerweile  haben alle Bunderländer eine solche Globalzustimmung erteilt (hier die niedersächsische Globalzustimmung). Positiv ist auch, dass die Bundesregierung nunmehr bei Familienachzug zu UMF – in indirekter Anerkennung der Rechtslage – die erneute Visierung auch bei zwischenzeitlichem Eintritt  der Volljährigkeit der Stammperson ohne erneute Prüfung anordnet, wenn die übrigen Umstände sich nicht geändert haben.

weitere Informationen:

DRK-Rundbrief vom 01.07.2020

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