Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche – Anträge vor dem 21. Geburtstag stellen!

Ab Sommer/ Herbst 2015 kamen viele Geflüchtete mit Familie und viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland. In der Regel stellten sie Asylanträge, manche erhielten aber vielleicht keinen Schutz im Asylverfahren.

Mehr und mehr Jugendliche und Heranwachsende leben bereits oder bald 4 Jahre hier in Deutschland. Für jene von ihnen, die nun geduldet sind, könnte die gesetzliche Regelung zum § 25a Aufenthaltsgesetz (Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende) eine aufenthaltsrechtliche Perspektive bieten. Ein Antrag auf ein „Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“ kann bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden, wenn der junge Mensch aktuell geduldet ist, seit vier Jahren in Deutschland lebt und zwischen 14 und 20 Jahre alt ist. Der Antrag muss also vor dem 21. Geburtstag gestellt werden. Weiterhin sollte der junge Mensch entweder vier Jahre lang die Schule besucht haben und einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss gemacht haben und /oder sich in einem schulischen oder betrieblichen Ausbildungsverhältnis befinden (nds. Erlasslage).

Welche weiteren Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen und was für die Antragstellung zu beachten ist, erklären folgende Hinweise und Arbeitshilfen:

  1. Niedersachsenspezifisch: Neuer ausführlicher Erlass zu den Vorraussetzungen des §25a und zur Anwendung des § 25a Aufenthaltsgesetz: Niedersächsische Anwendungshinweise §25a AufenthG (Eine Arbeitshilfe hierzu folgt von uns im September.)
  2. Musteranträge: zur Bleiberechtsregelung gibt es hier unter Punk J. Antragshilfen
  3. Kurz:Informationen zur Bleiberechtsregel nach § 25a Aufenthaltsgesetz“ vom Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e.V. (deutsch und mehrsprachig)
  4. Ausführlich: Die Bleiberechtsregelungen gemäß §§ 25a und b des Aufenthaltsgesetzes und ihre Anwendung. Eine Arbeitshilfe für Beraterinnen und Berater, Hrsg.: Der Paritätische Gesamtverband (November 2017)
  5. Weiterführend: Der Bundesfachverband UMF e.V. in Berlin hat eine Infoseite zum Bleiberecht veröffentlicht, die Informationen für Jugendliche auch zum § 25a bietet.
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