Niedersächsische Anwendungshinweise des § 25a und § 25b Aufenthaltsgesetz für gut integrierte Jugendliche und Erwachsene

Am 3. Juli 2019 hat das niedersächsische Innenministerium an die Ausländerbehörden umfangreiche Anwendungshinweise zur Erteilung des §25a und §25b Aufenthaltsgesetz geschickt.

Im Rahmen der niedersächsischen Erlasse werden einige Unklarheiten beseitigt. Viele Aspekte der Erlasse sind zu begrüßen und eröffnen langjährig hier lebenden Jugendlichen und Erwachsenen den Zugang zu einer sicheren Perspektive. Die Bleiberechtsregelungen bieten die Chance, viele Menschen aus der (Ketten-) Duldung oder anderen prekären Aufenthaltsformen herauszuholen und ihnen stattdessen über einen sicheren Aufenthaltsstatus langfristige Perspektiven und Stabilität zu ermöglichen. Dies sollte erschöpfend genutzt werden.

Wir begrüßen, dass das Innenministerium einzelne Verbesserungsvorschläge des Flüchtlingsrats Niedersachsen zur Erlasslage aufgenommen hat.

Bislang werden die bestehenden Bleiberechtsregelungen noch nicht ausreichend genutzt. Wir appellieren, die bestehenden Bleiberechtsoptionen zu verbreitern und potenziell Anspruchsberechtigte darüber zu informieren. Bei Rückfragen können Sie sich gerne an uns wenden!

Auf Einzelheiten der Erlasse werden wir in Kürze im Rahmen von Arbeitshilfen eingehen, welche die Handhabung in der Praxis vereinfachen sollen.

Zu den Anwendungshinweisen § 25 a Aufenthaltsgesetz

§ 25 a Aufenthaltsgesetz eröffnet gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden die Möglichkeit eines stichtagsunabhängigen Bleiberechts bereits nach vierjährigem ununterbrochendem erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet. Weitere Vorraussetzung ist, dass die Jugendlichen in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben und auch für die Zukunft eine positive Integrationsprognose gestellt werden kann.

Darüber hinhaus können auch die Eltern, Geschwister und/oder minderjährigen Kinder der gut integrierten Jugendlichen ein Aufenthaltsrecht erhalten, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Zu den Anwendungshinweisen § 25 b Aufenthaltsgesetz

Der Runderlass „Hinweise zur Anwendung des § 25b des Aufenthaltsgesetzes; Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration“ richtet sich an nachhaltig integrierte erwachsene Geduldete. Einzelpersonen gelten in der Regel nach acht und im Familienverbund lebende Personen in der Regel nach sechs Jahren Voraufenthaltszeit in Deutschland als nachhaltig integriert, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Weitere Voraussetzungen sind insbesondere die überwiegende Lebensunterhaltssicherung, A2-Deutschkenntnisse, der regelmäßige Schulbesuch der Kinder, etc.

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