Oder: Bundesregierung plant AsylbLG-Regelsatzkürzungen durch die Hintertür
von Claudius Vogt, GGUA
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Neben einer (seit Jahren überfälligen!) Anpassung der Regelbedarfe an die aktuelle Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist in einem Referent*innenentwurf von Dezember 2018 vor allem der Ehrgeiz zu erkennen, die Regelsätze parallel dazu für bestimmte Gruppen zu kürzen und noch weitergehend als bisher durch Sachleistungen zu ersetzen.
- So sollen Alleinstehende, die in Gemeinschaftsunterkünften zusammenleben müssen, sozialrechtlich zwangsverheiratet werden und künftig wie Partner*innen nur noch Bedarfsstufe 2 erhalten – was effektiv einer Leistungskürzung um 10 Prozent entspricht. Begründet wird dies mit ominösen „Synergieeffekten“ und damit, dass die Betroffenen ja schließlich eine „Schicksalsgemeinschaft“ (wörtliches Zitat!) bilden würden. Man stelle sich vor, die Jobcenter würden den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft nur noch gekürzte Regelsätze auszahlen – mit dem Argument, die Mitbewohner*innen der WG würden ja nun eine „Schicksalsgemeinschaft“ bilden und man könne daher erwarten, dass sie gemeinsam wirtschaften, obwohl sie ansonsten nichts miteinander zu schaffen haben. Aus gutem Grund werden WG-Mitglieder vom Jobcenter gerade nicht wie Partner*innen, sondern wie Alleinstehende betrachtet.
- Außerdem sollen die Bedarfe für Haushaltsenergie (Strom) und Schönheitsreparaturen sogar für Menschen in Privatwohnungen aus dem Regelsatz herausgerechnet werden und – ähnlich wie bereits jetzt die Bedarfe für Hausrat – z. B. als Sachleistung gesondert erbracht werden. Dies bedeutet eine Reduzierung des ausgezahlten Regelsatzes um 38 Euro in Bedarfsstufe 1.
Es ist leicht erkennbar, dass das BMAS dadurch vor allem das folgende Signal an die populistisch geneigte Öffentlichkeit aussenden will: Wir kürzen den Flüchtlingen endlich das Geld! Und wenn sie schon auf ihre verfassungsmäßig garantierte Anpassung der Regelsätze bestehen, sollen sie diese aber wenigstens selbst finanzieren! So ist bemerkenswert, dass laut Gesetzesbegründung trotz der (gesetzlich vorgeschriebenen!) Erhöhung der Regelsätze an die Realität die Kosten für die öffentlichen Kassen gleich bleiben sollen: 40 Mio. Euro Mehrausgaben stehen rein zufällig Einsparungen durch Leistungskürzungen in gleicher Höhe gegenüber. Aus dem Referent*innenentwurf zitiert: „Die Einsparungen durch die Neuordnung der Regelsätze werden auf rund 40 Mio. Euro jährlich geschätzt. Die Mehrausgaben durch die Erhöhung der Grundleistungen auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 und deren Fortschreibung werden auf rund 40 Mio. Euro jährlich geschätzt.“
Einen ähnlichen Versuch versteckter Bedarfskürzungen hatte der Bundesrat im Jahr 2016 aus gutem Grund abgelehnt. Nun versucht es das BMAS in ganz ähnlicher Form erneut.
Erkauft werden sollen die Leistungskürzungen, indem auch einige Verbesserungen vorgesehen sind:
- Die Förderlücke in § 2 AsylbLG während einer Ausbildung soll teilweise geschlossen werden. Der Vorschlag in dem mir vorliegenden Referent*innenentwurf dazu ist jedoch offensichtlich fehlerhaft oder zumindest unverständlich. Zudem ist eine Schließung der Förderlücke über § 2 AsylbLG überhaupt nicht sinnvoll. Sinnvoll und dringend notwendig wäre vielmehr eine Änderung der Regelungen zur Ausbildungsförderung in § 59 SGB III und § 8 BAföG sowie in § 22 SGB XII.
- Es soll ein Freibetrag von 200 Euro für Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit eingeführt werden, nicht jedoch für Freiwilligendienste.
Es bleibt zu hoffen, dass die Pläne des BMAS in dieser Form nicht umgesetzt werden. Es kann nicht sein, dass gesetzlich und verfassungsmäßig vorgeschriebene Anpassungen an die tatsächliche Bedarfslage in populistischer Manier durch versteckte Kürzungen aufgewogen werden – und die Betroffenen ihren Rechtsanspruch auf eine bedarfsdeckende Regelsatzhöhe somit gleichsam selbst finanzieren. Das Existenzminimum ist auch für Asylsuchende und Personen mit Duldung nicht eine beliebige Verschiebemasse
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