SG Potsdam und LSG Berlin-Brandenburg: Gewährung von BAB für Gestattete unabhängig von Herkunftsland nicht ausgeschlossen

Ein aus Kamerun stammender Auszubildender mit Aufenthaltsgestattung hatte gegen die Ablehnung seines Antrages auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) durch die Bundesagentur für Arbeit geklagt.

Das SG Potsdam hat in einem Beschluss vom 20.12.2017 (siehe hier) mit einstweiliger Anordnung verfügt, dass ihm vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage, BAB zu gewähren ist. Das Gericht hält es „für bedenklich“, dass allein eine halbjährliche Festlegung von Herkunftsstaaten durch das BAMF dafür herangezogen wird, welchen Menschen aus welchen Herkunftsländern eine gute Bleibeperspektive zugestanden wird. Bemerkenswert auch, dass das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Rechtsauffassung des SG Potsdam nun teilt (siehe hier), wonach die Rechtslage nicht abschießend geklärt sei und die Gewährung von BAB somit nicht ausgeschlossen sei.

Eine Beschwerde der Bundesagentur für Arbeit gegen den Beschluss des SG Potsdam ist vom LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24.01.2018 abgewiesen worden. Dabei weist das LSG im Beschluss darauf hin, dass es nicht mehr an seiner Rechtsauffassung, die es noch in seinem Beschluss vom 03.05.2017 (siehe hier) vertreten hatte, festhält.
Auch wenn die beiden Gerichte die Frage, wer gem. § 132 SGB III Anspruch auf die dort beschriebene Ausbildungsförderung hat, für ungeklärt halten, ist das erst mal eine ziemlich positive Entwicklung, die auf eine Entscheidung in der Hauptsache hoffen lässt, nach der jeder Antrag auf BAB (oder andere Ausbildungsfördermaßnahmen) individuell und unabhängig vom Herkunftsland geprüft werden muss.

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