Mit Urteil vom 03.11.2017 – AZ 0 A 131/16 – hat die 9. Kammer des VG Braunschweig entschieden, dass der Verzicht auf die Durchführung einer Abschiebung bei Kirchenasyl nicht in die Sphäre des Flüchtlings fällt und insofern eine Fristverlängerung in Dublinverfahren nicht begründen kann. Darüber hinaus stellt das VG Braunschweig fest, dass der Flüchtling jedenfalls dann einen Anspruch auf die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland hat, wenn „nicht feststeht, dass der andere Mitgliedstaat trotz Ablaufs der Überstellungsfrist weiterhin bereit ist, den Betroffenen (wieder) aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.16 – 1 C 24.15 -, juris).“
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