BMI bestätigt: Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt AufenthG (subsidiärer Schutz) oder  §25 Abs. 3 AufenthG (Vorliegen eines Abschiebungsverbots) darf nicht von Vorlage eines Heimatpasses abhängig gemacht werden

Vielerorts gibt es Probleme bei der Erteilung oder der Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach § 25, Abs. 2, S. 1, 2. Alt. AufenthG (subsidiärer Schutz) oder § 25, Abs. 3 AufenthG (Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG). Hintergrund ist, dass viele Ausländerbehörden die Erteilung oder Verlängerung dieser Aufenthaltstiteln von der Frage abhängig machen, ob die Passpflicht nach § 3, Abs. 1 AufenthG erfüllt wird .§ 5, Abs. 3, 1.Halbsatz AufenthG sagt jedoch klar aus, dass bei diesen Vorgängen von der in §5, Abs. 1, Nr. 4 AufenthG normierten Voraussetzung der Erfüllung der Passpflicht (s. dazu §3, Abs. 1 AufenthG) abzusehen ist.

Aufgrund der Vielzahl von Beschwerden hat das Bundesinnenministerium mittlerweile klar gestellt, dass die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 25, Abs. 2, S. 1, 2. Alt AufenthG (subsidiärer Schutz) oder  §25, Abs. 3 AufenthG (Vorliegen eines Abschiebungsverbots) nicht von der Frage abhängig gemacht werden darf, ob die Passpflicht nach § 3, Abs. 1 AufenthG erfüllt wird.

Unabhängig davon, unterliegen ausländische Bürger gem. §48, Abs. 3 AufenthG einer grundsätzlichen Pflicht an der Beschaffung von Identitätspapieren aus dem Herkunftsland mitzuwirken. Im Einzelfall kann die Passbeschaffung jedoch als unzumutbar angesehen und ein Reiseausweis für Ausländer ( gem. §5 AufenthV) ausgestellt werden. Mit einem solchen Ausweisersatz wird gem. § 48, Abs. 2 iVm §3, Abs. 1, S.2 AufenthG die Passpflicht erfüllt.

Eine Übersicht über diese Inhalte finden Sie hier: Übersicht.

  1. Nachtrag: Das nds. Innenministerium hat zum gleichen Themenkomplex mit Erlass vom 05.07.2017 klar gestellt, dass die Ausländerbehörden bei Vorliegen eines Anerkennungsbescheids des BAMF (Zuerkennung von Flüchtlingsschutz bzw. Zuspruch von subsidiärem Schutz) eine Aufenthaltserlaubnis zeitnah zu erteilen und bei Fortbestehen des BAMF-Bescheids die Aufenthaltserlaubnis zeitnah zu verlängern haben.
  2. Nachtrag: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 13. Juni 2017 eines der bislang seltenen Urteile (Aktenzeichen L 7 AS 1794/15) zur Frage der Übernahme der Passbeschaffungskosten für ausländische Staatsangehörige durch das Jobcenter bzw. Sozialamt gefällt. Das Ergebnis ist im einschlägigen Einzelfall negativ, das Urteil enthält aber einige wichtige Feststellungen.  Zu diesen „wichtigen Feststellungen“ gehören etwa die Tatsache, dass in Fällen, in denen es nicht die Möglichkeit eines kostenlosen oder günstigeren vorläufigen Reisepasses gibt, die Kosten für die Passbeschaffung durch den Sozialhilfeträger nach § 73 SGB XII zu übernehmen sind – jedenfalls für den Kostenanteil, der über denjenigen eines deutschen Personalausweises liegt. Zudem geht daraus hervor, dass diese Kostenübernahme unter Umständen auch in Form eines Darlehens erfolgen kann. Da es zu dieser Frage bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, ist die Revision beim BSG ist zugelassen und das Urteil somit noch nicht rechtskräftig.
Bitte schreiben Sie an dieser Stelle nur allgemeine Kommentare.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...

2 Gedanken zu „BMI bestätigt: Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt AufenthG (subsidiärer Schutz) oder  §25 Abs. 3 AufenthG (Vorliegen eines Abschiebungsverbots) darf nicht von Vorlage eines Heimatpasses abhängig gemacht werden“

Schreibe einen Kommentar zu Mohamed Osman Antworten abbrechen

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!