BAMF bestätigt: Afghanische Asylsuchende haben hohe Bleibeperspektive!

Wann kommt die Öffnung der Integrationskurse? (Und der berufsbezogenen Deutschsprachförderung? Und der frühzeitigen Arbeitsförderung? Und der Ausbildungsförderung?)

von Claudius Voigt

„Was heißt gute Bleibeperspektive?“, fragt das BAMF in seinen FAQs zum Integrationskurs. Und gibt sich prompt selbst die Antwort:

„Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive.“

Sehen wir mal einen Moment davon ab, dass die mathematische Messung der  „Bleibeperspektive“ anhand der statistischen Schutzquote im Asylverfahren im besten Fall eine denkbar ungeeignete Methode zu Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffs, im schlechtesten Fall völliger Unfug ist. Sondern halten wir uns an die BAMF-Definition (die mittlerweile offenbar auch von der BA übernommen worden ist). Wer hat denn nun als noch nicht anerkannter Asylsuchender Zugang zum Integrationskurs? Das BAMF schreibt:

„2016 trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia zu.“

Soweit so bekannt. Und weiter:

„Welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird halbjährlich festgelegt.“

Ein Blick in die neue Asylstatistik für 2016  zeigt folgendes Bild:

Die BAMF-Statistik zeigt: Im gesamten Jahr 2016 betrug die Schutzquote afghanischer Asylantragsteller*innen 55,8 Prozent. Das heißt: Nach der BAMF-internen Logik haben Afghan:innen eindeutig eine gute Bleibeperspektive und müssten nun auch schon während des Asylverfahrens in die Integrationskurse zugelassen werden – wenn das BAMF denn seinen selbst aufgestellten Kriterien treu bleiben würde.

Dasselbe gilt für die berufsbezogene Deutsch-Sprachförderung nach § 45a AufenthG. Da zudem die Bundesagentur für Arbeit absurderweise die formalistische Defintion des BAMF ebenfalls übernommen hat, würde dies auch für die frühzeitige Arbeitsförderung in den ersten Monaten nach § 131 SGB III sowie für Ausbildungsförderung nach § 132 Abs. 1 SGB III gelten.

Mir ist bislang nicht zu Ohren gekommen, dass afghanische Asylsuchende nun zum Integrationskurs zugelassen würden. Aber: Es würde sich sicher lohnen, jetzt Anträge auf Zulassung zu stellen und bei einer Ablehnung beim Verwaltungsgericht zu klagen. Dasselbe gilt erst Recht (übrigens nicht nur für Afghan*innen) bei einer Ablehnung von Ausbildungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Es wird Zeit, dass das absurde Konzept der gewahrsagten Bleibeperspektive wieder abgeschafft wird! Es muss darum gehen, allen Menschen frühestmögliche Teilhabe zu ermöglichen – statt sie nach fragwürdigen Kriterien in „gute“ und „schlechte“ Schubladen zu sortieren. Die ideologische Konstruktion der „Bleibeperspektive“ ist in erster Linie ein politisches Instrument zur gezielten Verhinderung von Teilhabe und zur Exklusion bestimmter Flüchtlingsgruppen. Der Begriff „Bleibeperspektive“ sollte in diesem Sinne schnellstens aus unserem Wortschatz gestrichen werden!

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