Verpflichtungserklärungen – Änderungen durch das Integrationsgesetz

Infos aus: Fachinformationen des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen (August  2016)

Mit  Inkrafttreten  des  Integrationsgesetzes  am  06.08.2016  wurden  die  Vorschriften  zur Dauer und dem Erlöschen  einer Verpflichtungserklärung  geändert (§ 68 AufenthG). Wird für einen Familiennachzug verlangt, dass der Lebensunterhalt der Familie während des Aufenthalts in Deutschland gesichert ist (z. B. beim Nachzug von Angehörigen außerhalb der Kernfamilie),  so  kann  als  Nachweis  hierfür  z.  B.  eine  Verpflichtungserklärung  für  die nachziehenden  Familienangehörigen  abgegeben  werden.  Eine  solche  Erklärung  hat  zur Folge,  dass  der  sich  Verpflichtende  sämtliche  öffentlichen  Mittel  erstatten  muss,  die für den Lebensunterhalt  des  nachziehenden  Familienangehörigen  einschließlich  der  Versorgung  mit Wohnraum  und  der  Versorgung  im  Krankheitsfalle  und  bei  Pflegebedürftigkeit  von öffentlichen Stellen aufgewendet werden.

Bislang  erlosch  eine solche Verpflichtung nur bei Ausreise des Familienangehörigen, bei der Erteilung  einer  Aufenthaltserlaubnis  zu  einem  anderen  Zweck  oder  wenn  in  der Verpflichtungserklärung  ein konkretes  „Ablaufdatum“   bestimmt  war. Seit  Inkrafttreten  des  Integrationsgesetzes  erlischt  eine  ab  dem  06.08.2016  abgegebene Verpflichtungserklärung  jetzt  spätestens  fünf  Jahre  nach  Einreise  des  Familienangehörigen.

Eine vor dem  06.08.2016  abgegeben Verpflichtungserklärung erlischt bereits drei Jahre nach Einreise des Begünstigten. Sollte die Frist von drei Jahren bereits am  06.08.2016  abgelaufen sein,  so  erlischt  die  Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31.  August 2016  (§  68a  AufenthG).  Von  dieser  Neuregelung  könnten  u.  a.  Personen  profitieren,  die  in den  letzten  Jahren  im  Rahmen  eines  Landes-  oder  Bundesaufnahmeprogramms  eine Verpflichtungserklärung  abgegeben  haben.

Allerdings  wurde  gleichzeitig  gesetzlich  geregelt,  dass  eine  Verpflichtungserklärung  nicht erlischt,  wenn  einem  Begünstigten  in  Deutschland  ein  Aufenthaltstitel  aus  völkerrechtlichen, humanitären  oder  politischen  Gründen  (fünfter  Abschnitt  des  Aufenthaltsgesetzes)  erteilt wird.  Dies  bedeutet,  dass  auch  bei  Familienangehörigen,  die  nach  einer Familienzusammenführung  oder  der  Einreise  über  ein  Landes-  oder Bundesaufnahmeprogramm  einen  Asylantrag  stellen  und  als  Asylberechtigte,  Flüchtlinge oder  subsidiär  Schutzberechtigte  anerkannt  werden,  die  eventuell  für  sie  abgegeben Verpflichtungserklärung  nicht  vor  dem  Zeitraum  von  fünf  bzw.  drei  Jahren  erlischt. Verpflichtungserklärungen  erlöschen  jedoch  weiterhin,  wenn  ein  Wechsel  des Aufenthaltstitels  zu  einem  anderen  Zweck  außerhalb  des  fünften  Abschnitts  des Aufenthaltsgesetzes  (z. B. zum  Zwecke der Erwerbstätigkeit) stattfindet.

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3 Gedanken zu „Verpflichtungserklärungen – Änderungen durch das Integrationsgesetz“

  1. Mein Mann hat fur einen jungen Syrer sich verpflichtet. 2014.Wir haben ihm Unterkunft und Verpflegung und Arbeit in unserer Firma angeboten. Jeden Monat hat er Geld von uns bekommen. Dann ist er hinter unserem wissen zum Jobcenter und hat sich von denen auch noch mal alles bezahlen lassen und eine Wohnung. Jetzt sollen wir dem Job Center über 10000€ bezahlen. Wie kommen wir da ye wieder raus? Wir haben selber 6 kinder zu versorgen

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  2. Hallo Elke, wir haben auch dieses grosse Problem. Haben und für 11 Personen Verpflichtet und sollen jetzt fast 70000 Euro zurückerstatten.
    Würd mir sehr helfen wenn du dich meldest und wir uns austauschen. Danke.
    Gruss Tamara

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  3. Ich habe auch bitte dazu eine Frage

    Mein Vater hat Aufenthaltstitel durch das Aufnahme-Programm in Thüringen bekommen durch Verpflechtungserklärung von mir und er ist normal geflogen hin und zurück nach Syrien.
    Jetzt sind 2 Jahren gelaufen und die Ausländerbehörde wollte keine Verlängerung für die Aufenthaltstitel geben.

    Jetzt ist er hier in Deutschland und wir denken an Asylantragsstellung
    Aber
    Meine Befürchtung dass ich Erstattungsforderung nach einiger Zeit bekomme.

    Können Sie bitte mir helfen
    Wie kann ich weiter mit der Sache umgehen

    Danke im Voraus

    Mit freundlichen Grüßen

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