Informationen zum Umgang mit Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufentG

Aktuelle Ausarbeitung zum Thema (Juli 2019).

Im Rahmen einer Asylantragsstellung beschäftigt man sich zunächst meist „nur“ mit dem Asylverfahren und seinem Ergebnis. Wenn man dann zu gegebener Zeit damit konfrontiert wird, dass es zu einer Ablehnung des Asylantrages und zu einer Abschiebungsanordnung- oder androhung kommt, denkt man auch „nur“ an das, was einen im Abschiebungs- oder Herkunftsland erwartet.

Wichtig für die Abschätzung der möglichen „Folgen“ einer Asylantragstellung und einer Ablehnung des Letzteren ist aber auch im Bewusstsein zu haben, dass über die Ablehnung des Asylantrags mit Abschiebungsanordnung – oder androhung hinaus auch Einreise-und Aufenthaltsverbote ausgesprochen werden.

Einreise- und Aufenthaltsverbote machen es für ihre Geltungsdauer grundsätzlich unmöglich, dass man z.B. nach einer Abschiebung oder sogar nach einer freiwilligen Ausreise – wenn man aus einem „sicheren Herkunftsland“ stammt – etwa mit einem Visum als Tourist, zur Arbeitsaufnahme (s. z.B. für Menschen aus dem Westbalkan § 26 Abs. 2 BeschäftigungsVO → mehr Infos unter: https://www.nds-fluerat.org/19003/aktuelles/wiedereinreise-nach-deutschland-fuer-menschen-aus-dem-westbalkan-infoblog-und-broschueren/) oder im Rahmen des Ehegattennachzugs wieder in Deutschland, bzw. in den Schengenraum, einreisen darf. Auch auf die strafrechtliche Bewertung einer unerlaubten (Wieder)Einreise hat es einen Einfluss, wenn man trotz Einreise- und Aufenthaltsverbot wieder einreist (s. §95 Abs. 2 AufenthG).

Im Folgenden sollen diese Einreise- und Aufenthaltsverbote1 vorgestellt und einige Hinweise zum Umgang mit ihnen gegeben werden2.

  1. In welchen Fällen kommt es dazu, dass das BAMF ein EAV ausspricht?

Im Zusammenhang mit allen Arten von „ablehnenden Bescheiden“, bzw. immer dann, wenn eine Abschiebungsanordnung oder – androhung erlassen wird.

  1. Seit wann gibt es einen „speziellen EAV“, das nur gegenüber Menschen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ ausgesprochen werden kann?

Seit dem Inkrafttreten der letzten Reform des Aufenthaltsgesetzes am 1.8.2015 und es handelt sich um den EAV gem. §11 Abs. 7 Nr. 1 AufentG.

Die Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“befindet sich in der Anlage II des AsylG und beinhaltet momentan (Ende Feb. 2016) folgende Staaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal, Serbien.

  1. Welche Arten von EAV findet man im §11 AufentG?

Im § 11 AufentG findet man vier unterschiedliche EAV.

Zu beachten ist, dass eine freiwillige Ausreise nicht in jedem Fall verhindert, das ein angeordnetes und befristetes EAV Wirkung entfaltet.

Ein EAV muss immer befristet werden. Die Anordnung und die Befristung des EAV sind zwei unterschiedliche Entscheidungen, die je nach Konstellation vom BAMF oder von der Ausländerbehörde getroffen werden.

§11 Abs. 1 [gesetzliches EAV]: wird immer im Zusammenhang mit einer Abschiebungsandrohung gem. §34, 34a oder 35 AsylG von Gesetzes wegen angeordnet und vom BAMF befristet; dieses EAV entfaltet nur dann Wirkung, wenn es tatsächlich zu einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung kommt (d.h.: es entfaltet keine Wirkung, wenn man freiwillig ausreist); die Geltungsdauer bei der 1. Anordnung beträgt meist ca. 30 Monate.

§ 11 Abs. 6: kann von der Ausländerbehörde gegen einen Ausländer angeordnet und befristet werden, „der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist […]“; die Geltungsdauer soll bei der 1. Anordnung ein Jahr nicht überschreiten und im Übrigen soll sie nicht drei Jahre überschreiten.

§ 11 Abs. 7 Nr. 1: kann vom BAMF gegen Ausländer, deren Asylanträge aufgrund ihrer Herkunft aus einem „sicheren Herkunftsland“ als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, angeordnet und befristet werden; da dieses EAV mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird, führt eine freiwillige Ausreise nicht dazu, dass seine Wirkung entfällt; die Geltungsdauer soll bei der 1. Anordnung ein Jahr nicht überschreiten und im Übrigen soll sie nicht drei Jahre überschreiten.

§11 Abs. 7 Nr. 2: kann vom BAMF gegen Ausländer angeordnet und befristet werden, bei welchen die Durchführung eines Asylfolgeantrags wiederholt (d.h. es muss sich mindestens um den 2. Asylfolgeantrag handeln) bestandskräftig abgelehnt worden ist ; da dieses EAV mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird, führt eine freiwillige Ausreise nicht dazu, dass seine Wirkung entfällt; die Geltungsdauer soll bei der 1. Anordnung ein Jahr nicht überschreiten und im Übrigen soll sie nicht drei Jahre überschreiten.

  1. Werden EAV immer individuell befristet?

Ja. EAV werden vom BAMF (oder von der Ausländerbehörde) befristet. Im Prinzip soll die Frist individuell und nach Ermessen des BAMF (siehe §11 Abs.3 AufentG) befristet werden. An verschiedenen Stellen des §11 AufentG findet man aber Angaben zu den Höchstfristen je nach Konstellation und Dienstanweisungen vereinheitlichen die Befristungsentscheidungen ebenfalls.

  1. Wird den Betroffenen Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern, welche Gründe/Aspekte bei der Bemessung der Befristung berücksichtigt werden sollen?

Solche Befragungen sind vorgesehen und die Gelegenheit sich zu äußern sollte genutzt werden.

– Ist eine Befragung des Antragstellers beispielsweise durch Antragsrücknahme und Ausreise nicht mehr möglich, so kann man mit einer Befristung des EAV auf ca. 12 Monate rechnen.

– Bei Dublin-Alt- Fällen (d.h. Fälle, bei denen ein persönliches Gespräch iSv Art. 5 Dublin III VO schon stattgefunden hat, aber noch kein Bescheid zugestellt worden ist) kann es vorkommen, dass die Frist „null Monate“ betragen wird, da es im neuen AufentG keine Übergangsregelung gibt.

– Bei Altfällen im nationalen Verfahren (d.h. wenn Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist) , bei welchen eine Anhörung bis zum 31.7.2015 stattgefunden hat, aber noch keine Bescheidzustellung erfolgt ist, wird dem Antragsteller im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens Gelegenheit gegeben sich zu den Gründen, die bei der Bemessung der Frist berücksichtigt werden sollen, zu äußern.

– Bei den Altfällen im nationalen Verfahren, in denen der Bescheid bis zum 1.8.2015 ohne Entscheidung zu den EAV zugestellt wurde, ist die Ausländerbehörde für die Befristung der Letzteren zuständig.

  1. Was sind Fallkonstellationen/Kriterien, die zu der Festsetzung einer kürzeren Frist führen sollen (wobei andere Situation mit entsprechender Argumentation ebenfalls Beachtung finden sollten)?

– Betroffener ist ein unbegleiteter minderjährige Flüchtling

– Betroffener hat ein hohes Alter (ab 70 Jahren)

– Betroffener ist Vater ( festgestellte Vaterschaft) eines deutschen Kindes

– Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatte/ Lebenspartner; minderj. Kinder; Eltern oder anderer Erwachsene, der für einen unverheirateten Minderjährigen verantwortlich ist ) des Betroffenen halten sich legal im Bundesgebiet auf

  1. Welche Auswirkungen hat die Rücknahme eines Asylantrages auf das Vorhandensein von EAV?

Die Rücknahme des Asylantrages „schützt nicht vor EAV nach §11 AufentG“. Im Rahmen der Einstellungsentscheidung hat das BAMF eine Sachentscheidung zu treffen und prüft also auch bei einer Antragsrücknahme, ob Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 AufentG vorliegen. Liegen solche Abschiebehindernisse nicht vor, so erlässt das BAMF eine Abschiebungsandrohung nach §34 AsylG, wodurch man sich dann wieder im Kontext von §11AufentG befindet. Auch in diesen Fällen muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Gründen, die bei der Bemessung der Frist berücksichtigt werden sollen, zu äußern (siehe 5.).

  1. Wonach richtet sich die Beantwortung der Frage, ob das EAV nur national, oder schengenweit ausgeschrieben wird?

– wenn der betroffene Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat des Schengenraumes besitzt, so erfolgt die Ausschreibung nur national (d.h. nur im Informationssystem INPOL)

– ist der Drittstaatsangehörige im Rahmen des Dublin-Verfahrens in das für die Prüfung des Asylantrages zuständige Mitgliedstaat überstellt worden, so erfolgt die Ausschreibung nur national (d.h. nur im Informationssystem INPOL)

– in allen anderen Fällen erfolgt die Ausschreibung national (INPOL) und schengenweit (d.h. im Schengerner Informationssystem SIS II)

  1. Wer ist für die Bearbeitung von Anträgen auf Aufhebung oder Fristverkürzung der Wiedereinreisesperre gem. §11 Abs. 4 AufentG zuständig?

Das BAMF, gem. §75 Nr. 12 AufenthG.

  1. Gibt es Rechtsmittel gegen die Befristung eines EAV?

Ja, man kann Rechtsmittel gegen die Befristung des EAV einlegen. Gem. § 36 Abs. 3 S. 10 und 11 AsylG sind Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

Hier finden Sie ein Beispiel eines Beschlusses, in welchen die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach §11 Abs. 7 AufentG angeordnet worden ist: Beschluss VG Oldenburg 16.3.2016

  1. Wie ist der Umgang mit Altfällen, in denen der Vorgang beim Bundesamt bereits abgeschlossen ist?

Be den Alt-Fällen, in denen der Vorgang beim Bundesamt bereits abgeschlossen ist (d.h.: Bescheid wurde bis zum 1.8.2015 zugestellt), ist die Ausländerbehörde für eine nachträgliche Befristungsentscheidung zuständig.

1Künftig: EAV

2Dieses Blatt wird regelmäßig mit neuen oder zusätzlichen Informationen überarbeitet werden.

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1 Gedanke zu „Informationen zum Umgang mit Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufentG“

  1. guten tag ich bin herr haziraj ich bin aus dem deutschland geschoben.und ich habe ein einresesperrn nach deutschland zum komen und ich woltte es wies was kostet mir für disess einreissperren zahlen danke

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