Krankenbehandlung light für Asylsuchende

Die Antwort des nds. Innenministeriums auf eine Anfrage der FDP betreffend die Kosten der Krankenbehandlung von Flüchtlingen verdeutlicht, dass für Flüchtlinge, die nur sog. Grundleistungen nach §3 AsylbLG erhalten, erheblich geringere Leistungen für Krankenbehandlung bewilligt werden als für Flüchtlinge, die sog. Analogleistungen nach §2 AsylbLG erhalten, also entsprechend den Hartz IV – Sätzen nach dem SGB XII:

2012:  §3 AsylbLG: 1.323 €  /  §2 AsylbLG:  2.291 €
2013:  §3 AsylbLG: 1.295 €  /  §2 AsylbLG:  2.241 €

Hier zeigt sich, dass die schäbige Beschränkung der Krankenversorgung im Rahmen des AsylbLG für die ersten 15 Monate erheblich gravierendere Auswirkungen hat, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat. Im Einzelfall lässt sich ein Anspruch auf eine menschenwürdige Krankenbehandlung oft durchsetzen. Wo jedoch eine Unterstützung im Einzelfall fehlt, werden Krankenbehandlungen, Therapien sowie die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln oft verweigert oder empfindlich eingeschränkt.

gez. Kai Weber

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