Das Braunschweiger Verwaltungsgericht hat in einem interessanten Urteil vom 11. Juli 2013 – Az. 1 A 130/11 – (Anlage) entschieden, dass einem über Italien nach Deutschland geflohenen afghanischen Flüchtling das Recht zusteht, sein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen, weil er mit seiner ihm nach muslimischen Ritus angetrauten Ehefrau zusammen lebt, und weil beide Eheleute aufgrund der drohenden Abschiebung des Flüchtlings unter Depressionen leiden. Das Ermessen des Bundesamts sei vor diesem Hintergrund „mangels zumutbarer Alternativen auf Null reduziert“.
gez. Kai Weber
VG_Braunschweig_vom_11_07_13_Dublin_II_subjektiver_Rechtsanspruch
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