Erläuterungen des NMI zu §2 AsylbLG
Meldung vom Donnerstag den 20.12.2007 - Abgelegt unter: Aktuelles
Erläuterungen des Niedersächsischen Innenministeriums vom 26.11.07 zur Rechtslage und zur Umsetzung des geänderten §2 AsylbLG - hier als pdf.
Zu konstatieren ist eine restriktive Interpretation des Gesetzes.
So ist bei der Überprüfung der Leistungsfälle nach §2 AsylbLG vorrangig zu prüfen, ob eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthaltes vorliegt. Eine solche hätte zwangsläufig eine Umstellung auf Leistungen nach §3 AsylbLG zur Folge.
Das NMI verweist des Weiteren auf den Runderlass vom 04.09.2007 - 41.22-12235 -8.4.2, nach dem zur Berechnung der Frist von 48 Monaten nur die Zeiten zur berücksichtigen sind, in denen Leistungen nach §3 AsylbLG gewährt worden sind. Andere Sozialleistung sind nicht zu berücksichtigen.
Nach den Erläuterungen des NMI sind Leistungen nach §2 nicht als Dauerleistung zu gewähren. Die Leistungsbescheide sind nach dieser Maßgabe zu formulieren.
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