Junge Volljährige

Am 10. Juni 2021 ist das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz in Kraft getreten. Für Heranwachsende in stationärer Jugendhilfe stellt die Neuregelung der Hilfen für junge Volljährige dabei eine der wichtigsten Änderungen dar. Denn nach der Neufassung kommt es für die Gewährung der Hilfen nicht mehr darauf an, ob ein (weiterer) positiver Einfluss auf die Entwicklung des Heranwachsenden ersichtlich ist; sondern im Gegenteil darauf, ob eine Entziehung der Hilfen negative Folgen für seine Entwicklung erwarten lässt.

Im § 41 SGB VIII heißt es nun: (1) 1Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. 2Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. 3Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

Das Jugendhilfeportal hat die Kurzexpertise „Care Leaver – Übergang in die Volljährigkeit. Änderungen durch das KJSG“ (Achterfeld u.a. / DIJuF u.a.) eingestellt. Die Expertise leistet einen Beitrag dazu, die konkreten Rechtsfolgen der Kinder- und Jugendhilferechtsreform im Jahr 2021 zu formulieren und abzuschätzen. Hier geht es zum Dokument: https://www.jugendhilfeportal.de/hze/artikel/care-leaver-uebergang-in-die-volljaehrigkeit-aenderungen-durch-das-kjsg/

Junge Volljährige

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden in Deutschland im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht und betreut. Diese ist bei Bedarf bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für die jungen Menschen zuständig. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht sogar ein sog. Regelrechtsanspruch auf Unterstützung. Dennoch endet für viele junge Geflüchtete die Jugendhilfe oftmals schon mit 18 Jahren. Was bedeutet es insbesondere für junge Geflüchtete, wenn die Volljährigkeit und die Beendigung der Jugendhilfe gleichzeitig eintreten?

Was passiert mit 18 Jahren?

Zahlreiche Übergänge bzw. Veränderungen entstehen mit dem Erreichen der formalen Volljährigkeit. Neben der Beendigung der Vormundschaft erlischt ein etwaiger Nachzugsanspruch der Eltern, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde [1], und im aufenthaltsrechtlichen Verfahren fallen Schutzvorgaben weg, die bislang vor Abschiebung schützten. Gleichzeitig tritt die Verfahrensfähigkeit im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren ein. Zusätzlich zu den ohnehin bestehenden zahlreichen Brüchen im jungen Erwachsenenalter haben junge Geflüchtete vielfach mit weiteren Belastungen umzugehen bei gleichzeitig vergleichsweise geringeren Ressourcen und zusätzlichen Barrieren. In manchen Fällen bedeutet das Ende der Jugendhilfe zudem der Umzug in eine Gemeinschafts-, Flüchtlings- oder sogar Obdachlosenunterkunft.

Soweit der junge Mensch mit 18 Jahren um Hilfe und Unterstützung bittet, ist die Jugendhilfe hier in der Verantwortung. Ein besonderes Antragserfordernis sowie konkrete Anforderungen, wie etwa eine bestimmte Mitwirkungspflicht, an die Bedarfsgeltendmachung setzt die Gewährung von Hilfe nicht voraus.

[1] EuGH 12.04.2018–C-550/16

Welche Formen der Unterstützung bietet die Jugendhilfe ab 18 Jahren?

Die Jugendhilfe hält ein breites Angebotsspektrum vor, um auch junge Volljährige bedarfsgerecht zu unterstützen. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres kommen als Unterstützungsformen insbesondere die Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII), die Begleitung und Unterbringung in sozialpädagogisch begleiteter Wohnform (§ 13 Abs. 3 SGB VIII) sowie die gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) in Betracht. Junge Geflüchtete, egal ob im Besitz einer Duldung, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis, sind von diesen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nicht ausgenommen, da der Geltungsbereich des SGB VIII ausdrücklich auch für sie eröffnet ist (§ 6 Abs. 2 SGB VIII).

Welche Hilfe in Betracht kommt, hängt vom konkreten Bedarf und den Voraussetzungen im Einzelfall ab. Vielfach schließt sich an die Hilfe zur Erziehung die Hilfe für junge Volljährige an, da sie als Regelrechtsanspruch und Fortsetzungshilfe konzipiert ist. Die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige sieht unterschiedliche Unterstützungsformen vor und richtet sich nach dem konkreten Bedarf. Diese reichen von der Unterbringung in Wohngruppen (§ 34 SGB VIII), der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) bis hin zu ambulanten Hilfen (§ 30 SGB VIII). Die Krankenhilfe wird hierbei umfänglich sichergestellt (§ 40 SGB VIII). [2]

Nach Beendigung der Jugendhilfe erhalten die jungen Menschen, abhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem SGB XII oder SGB II. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts führt in der Praxis regelhaft zu großen Herausforderungen bis hin zu erzwungenen Ausbildungsabbrüchen, da hier z.T. erhebliche Versorgungslücken entstehen. Insbesondere bei Azubis, Schüler/innen und Student/innen muss frühzeitig geklärt werden, ob ein Bedarf auf BAB/ BAföG besteht. Kindergeld, Wohngeld, Härtefallanträge, Darlehen durch Jobcenter oder Sozialämter oder Stipendien können Alternativen darstellen.

[2] Insgesamt zum Umfang der Krankenhilfe BafF/BumF, Arbeitshilfe zur Beantragung der Kostenübernahmen von Therapie mit minderjährigen Geflüchteten und jungen Volljährigen, 02/2017.

Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)

Macht der/die Betroffene einen Hilfebedarf im Hinblick auf die eigenverantwortliche Lebensführung und die Persönlichkeitsentwicklung geltend, ist Hilfe für junge Volljährige zu gewähren. Diese hat Vorrang vor allen anderen Unterstützungsformen, schließt ergänzend weitere Hilfen jedoch nicht aus. Das Gesetz geht davon aus, dass bei jungen Menschen in der Regel ein über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinausgehender Bedarf besteht. Die Beweislast, darzulegen, dass im Einzelfall dieser Bedarf nicht besteht, liegt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beim örtlich zuständigen Jugendamt.

Der junge Mensch ist ab dem vollendeten 18. Lebensjahr selbst Anspruchsinhaber – unabhängig von seinem Volljährigkeitsalter nach Heimatrecht – und hat Anspruch auf geeignete und bedarfsgerechte Unterstützung, sowohl stationär als auch ambulant. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf junge Volljährige, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres erstmalig einen solchen Bedarf geltend machen, weil sie etwa bei Einreise bereits volljährig waren.

Er/Sie muss deshalb selbst den Unterstützungsbedarf geltend machen. Zwar dürfte auch hier ein schriftlicher Antrag keine Voraussetzung sein, einen solchen zu stellen, ist in der Praxis aber schon aus Beweiszwecken zu empfehlen. In diesem beantragt er/sie einige Monate vor dem 18. Geburtstag eigenständig – aber gemeinsam mit dem/der Vormund/in oder Betreuer/in – eine Hilfeverlängerung gem. § 41 SGB VIII. Obwohl der junge Mensch auch keiner (detaillierten) Begründungspflicht unterliegt, hat sich in der Praxis gezeigt, dass es empfehlenswert ist, in dem Antrag darzulegen warum und in welchen Lebensbereichen Unterstützung zur Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenverantwortlichen Lebensführung aus der Sicht der jungen Menschen benötigt wird. Es ist zudem hilfreich, dem Antrag eine schriftliche Stellungnahme des/der verantwortlichen Betreuer/in beizufügen, die den Hilfebedarf aus fachlicher Sicht der betreuenden Einrichtung darlegt. Hier sind die betreuenden Fachkräfte in der Verantwortung alles beizusteuern, was für eine Hilfebegründung erforderlich ist. Gutachten oder Perspektiven von Ärzt/innen, Therapeut/innen, Schulpädagog/innen oder anderen Bezugspersonen sind ebenso hilfreich und einzubeziehen, um das Bild zu vervollständigen oder einzelne Bedarfslagen zu klären.

Gründe für die Verlängerung von Hilfen sollten unbedingt frühzeitig mitgedacht und im Rahmen der Hilfeplangespräche mit dem örtlich zuständigen Jugendamt dargelegt, erörtert und dokumentiert werden. Die Bedarfsermittlung- und Begleitung ist dabei als partizipativer Aushandlungsprozess zwischen Leistungsberechtigten, Leistungsempfängern und Fachkräften zu verstehen.

Der Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige gilt bis zum 21. Lebensjahr. Liegt ein darüberhinausgehender Unterstützungsbedarf vor, kann die Hilfe bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert werden. Dann muss der junge Mensch diesen Bedarf allerdings darlegen und begründen. Die Beweislast für das Bestehen eines solchen Bedarfs liegt nun auf Seiten des jungen Menschen.*

Was tun bei Ablehnung der Hilfen für junge Volljährige?

Im Falle einer unrechtmäßigen Ablehnung des Antrages auf Hilfen für junge Volljährige kann versucht werden – auch mit Hilfe von Ombudschaftsstellen – eine Einigung mit dem örtlichen Jugendamt zu erzielen. Erforderlich für die rechtmäßige Ablehnung ist eine einzelfallbezogene Begründung des Jugendamts.

Wird die Ablehnung nicht begründet oder erfolgt diese nur pauschal, also nicht auf den Einzelfall bezogen, kann dies gerichtlich überprüft werden. Der junge Mensch kann seinen Regelanspruch nämlich beim örtlichen Verwaltungsgericht einklagen, wenn die Ablehnung der Hilfe rechtswidrig erscheint.

Um gerichtliche Schritte gehen zu können, benötigen die meisten jungen Menschen Unterstützung, sowohl rechtlich als auch durch eine fachliche pädagogische Begleitung auf Trägerebene. Vielfach müssen Träger bis zur endgültigen Entscheidung über eine Hilfegewährung in Vorleistungen gehen, dies lohnt sich jedoch in den meisten Fällen und kann für die jungen Menschen zukunftsentscheidend sein.

Bei Beendigung der Jugendhilfe während der Inobhutnahme/ vorläufigen Inobhutnahme aufgrund von Volljährigkeit ist zu empfehlen, umgehend Hilfe für junge Volljährige zu beantragen. Wird diese nicht direkt im Anschluss an die Beendigung der Inobhutnahme gewährt kommt es zu einer Schutzlücke. Um dies zu vermeiden, kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf Hilfe für junge Volljährige und damit eine mögliche stationäre Unterbringung vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.

 

Weitergehende Informationen finde Sie unter: https://b-umf.de/p/junge-volljaehrige/

Kompetenzzentrums Pflegekinder e.V. und Fluchtraums Bremen e.V.: “Junge Geflüchtete beim Übergang ins Erwachsenenleben begleiten” (Juni 2019)

Leitfaden für Fachkräfte (BumF): „Junge Volljährige auf dem Weg in ein eigenverantwortliches Leben begleiten“ (Stand: Juni 2017).

BumF e.V./ Trägerkreis junge Flüchtlinge e.V.:Checkliste (lang) / Checkliste (kurz) für den Übergang (von Jugendhilfe) zum selbständigen Leben zu Jobcenter-/BAföG-/BAB-finanziertem Wohnen (Nov. 2018)

Arbeitshilfe zur Beantragung von Hilfen für junge Volljährige des Bundesfachverbandes unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) – (Stand: Feb. 2017)

 

 

Weitere Materialien finden Sie in unserer Materialiensammlung

 

* Der Text stammt vom Bundesfachverband umF e.V.

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!