Aufenthaltsrecht in Deutschland (Ukraine)

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für Ukrainer:innen und nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige:

Die EU hat sich am 4. März auf eine schnelle und unbürokratische Aufnahme von Schutz suchenden Menschen aus der Ukraine unter Anwendung der EU-Richtlinie (2001/55/EG) geeinigt (siehe den EU-Ratsbeschluss in deutscher Sprache und in englischer Sprache).

Folgende Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind, sollen nach Informationen des Bundesinnenministeriums (siehe: Hinweise des BMI zur Umsetzung von § 24 AufenthG vom 14. März 2022 und vom 14. April 2022 sowie den Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 15. März 2022 in deutsher Sprache) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten:
  1. Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
  3. Familienangehörige der unter (a) und (b) genannten Personengruppen
  4. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren
  5. Sonstige nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich nachweislich rechtmäßig nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt (also länger als 90 Tage), in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können
  6. Sonstige nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die glaubhaft machen können, dass sie sich zu einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, aber ihren Schutzstatus oder dauerhaften Aufenthaltstitel zum 24. Februar 2022 noch nicht erlangen konnten und die nicht dauerhaft sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Z.B. Studierende; Erwerbstätige, die sich nicht zu kurzfristigen Erwerbszwecken in der Ukraine rechtgemäß aufgehalten haben

Diese oben genannten Personen müssen also keinen Asylantrag stellen!

Unter der Ukraine ist das gesamte Staatsgebiet der Ukraine inklusive der Krim und der sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk zu verstehen.

Nicht-Ukrainische Staatsangehörige, die sich vor dem 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben

Nicht-ukrainische Staatsangehörige, die vor dem Angriff der russischen Truppen in der Ukraine gelebt haben und in Ihrem Herkunftsland Repressalien, Verfolgung oder ein Leben in (wirtschaftlichem) Elend befürchten, sollten sich nicht vorschnell dazu drängen lassen, einen Asylantrag zu stellen. Stattdessen sollten sie darauf bestehen, dass die örtliche Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung ausstellt, in der vermerkt ist, dass ein Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wurde.

Bei nicht-ukrainischen Staatsangehörigen, die sich vor dem 24.02.2022 mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und dies nachweisen können, ist nach den Hinweisen des BMI vom 14. April 2022 (Nr. 2) – unabhängig vom Herkunftsstaat – prima facie von einer maßgeblichen Verbindung in der Ukraine und damit davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, weil eine engere Bindung zur Ukraine besteht als zum Herkunftsstaat. Sie erhalten in aller Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG

Bei nicht-ukrainischen Staatsangehörigen, die sich vor dem 24.02.2022 mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen befristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und dies nachweisen können gilt folgendes:

Bei Personen aus Afghanistan, Eritrea und Syrien wird davon auszugehen, dass keine sichere und dauerhafte Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht, weshalb sie ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten.

Bei allen anderen Drittstaatsangehörigen mit einem gütltigen, befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel hingegen sollen die Ausländerbehörden unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie des individuellen Vorbringens im Einzelfall prüfen, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG vorliegen, die eine „sichere und dauerhafte Rückkehr“ ausschließen und zu einer Aufenthaltsgewährung nach § 24 AufenthG zwingen.

Wichtiger Hinweis: Besteht begründete Aussicht auf die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels müssen die Ausländerbehörden die Prüfung einer sicheren und dauerhaften Rückkehrmöglichkeit zunächst zurückzustellen. Nicht-ukrainischen Staatsangehörigen, die über eine gültige, befristete ukrainischen Aufenthaltserlaubnis verfügen, sollten daher mit einer Beratungsstelle in Kontakt treten, um sich darüber zu informieren, ob die Erteilung eines alternativen Aufenthaltstitels – etwa zum Studium, für eine Ausbildung oder als Fachkraft – in Betracht kommt. Denn bei nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen, die keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten, aber bei denen alternative aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten – etwa zum Studium, für eine Ausbildung oder als Fachkraft – bestehen, ist von der Nachholung des Visumsverfahrens abzusehen. D.h. sie können ein entsprechendes Visum in Deutschland beantragen, ohne in ihren Herkunftsstaat ausreisen zu müssen.

Tragen nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige der Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung des § 24 AufenthG etwaige Belange vor, welche die Anforderungen des § 13 AsylG erfüllen, – bspw. eine (drohende) politische Verfolgung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts -,  sollen sie auf eine Asylantragstellung beim BAMF verwiesen werden. Mit der Geltendmachung individueller Gründe im Sinne von § 13 AsylG werden die betreffenden Antragsteller den regulär im Asylverfahren befindlichen Personen gleichgestellt. Hierauf sind die Antragsstellenden im Vorfeld von der Ausländerbehörde hinzuweisen.

Erfüllen die Ausführungen der betreffenden Personen zu einer nicht sicheren und dauerhaften Rückkehrmöglichkeit in das Herkunftsland demgegenüber nicht die Anforderungen des § 13 AsylG und kann die Ausländerbehörde darüber hinaus auch nicht durch eigene Sachkunde feststellen, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit besteht, kann/soll insbesondere bei Vortrag zur Zugehörigkeit zu vulnerablen Gruppen (alleinstehende Frauen mit kleinen Kindern, behinderte Menschen), zu medizinischen Gründen (Krankheiten) oder in Bezug auf ein fehlendes Existenzminimum eine Beteiligung des BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG erfolgen (Siehe Hinweise des BMI vom 14. April 2022, Nr. 4.4).

Wichtiger Hinweis: Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die weder einen vorübergehenden Schutz gem. § 24 AufenthG noch einen anderen Aufenthaltstitel erhalten können,  sollten ebenfalls mit einer Beratungsstelle Kontakt aufnehmen, um sich über die Erfolgsaussichten eines Asylantrags oder anderer aufenthaltsrechtlicher Perspektiven zu informieren!

Personen, die in der Ukraine ein laufendes Asylverfahren haben

Personen, die den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG ablehnen oder die Voraussetzungen nicht erfüllen und demgegenüber einen expliziten Asylantrag in Deutschland stellen, durchlaufen ein reguläres Asylverfahren. Ein noch laufendes Asylverfahren in der Ukraine hat hierauf keinen Einfluss. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Ukraine wäre (nur) als Abschiebungsverbot in den Herkunftsstaat bzw. die Herkunftsregion zu beachten, § 60 Absatz 1 Satz 2 Alt. 3 und Satz 3 AufenthG.

Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 nach Deutschland / in die EU eingereist sind:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt sein sollten
  • Ukrainische Staatsangeörige, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, d.h. maximal 90 Tage vor dem 24. Februar, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können, können auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen.
  • bei ukrainischen Staatsangehörigen, die vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG einen Asylantrag gestellt haben (auch vor dem 24.02.2022), ist zwar ein Asylverfahren durchzuführen, allerdings werden die Verfahren in der Phase bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG vom BAMF gegenwärtig nicht betrieben. Ukrainische Staatsangehörige, die einen Asylantrag gestellt haben (auch vor dem 24.02.), aber keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG suchen, werden entsprechend ausschließlich im Asylverfahren und durch das BAMF bearbeitet.
  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten, können ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, wenn der bisherige Duldungsgrund entfallen ist. Ein Entfallen kommt v.a. für Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG bei Wegfall der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht, nicht aber, wenn der Wegfall des Duldungsgrundes ausschließlich oder maßgeblich auf einer bislang unterbliebenen Mitwirkung oder- einer Willensentscheidung des Geduldeten beruht. Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente sowie Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG) sind soweit Reisedokumente weiterhin fehlen bzw. die Identität weiterhin ungeklärt ist – hiervon ausgeschlossen. Ist der bisherige Duldungsgrund nicht entfallen, soll der Zeitraum der Duldung großzügig bemessen und die Duldung mit der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit versehen werden, wobei gesetzlich bestehende Erwerbstätigkeitsverbote zu beachten bleiben.
  • Bei ukrainischen Staatsangehörigen, die einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG unterliegen, ist auf Antrag dessen Aufhebung zu prüfen (vgl. § 11 Absatz 4 S. 1f. AufenthG). Eine Aufhebung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 5a oder Absatz 5b AufenthG vorliegt.

Wo ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu beantragen?

Die Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz wird bei der Ausländerbehörde beantragt. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Landkreises oder der Stadt, in der man wohnt.

Übersicht der Ausländebehörden in Niedersachsen.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenhtG wird nach aktuellem Stand für zwei Jahre erteilt. Die EU-Kommission kann dem Rat vorschlagen, den vorübergehenden Schutz dann um ein weiteres Jahr zu verlängern.

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG verfügen Sie nicht nur über ein Aufenthaltsrecht, sondern können darüber hinaus auch Sozialleistungen und Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen. Eine Asylantragstellung ist in aller Regel nicht erforderlich und in den meisten Fällen auch nicht sinnvoll. Wir raten daher von einer Asylantragstellung ab, sofern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24  AufenthG erteilt werden kann.

Welche Rechte habe ich in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG?

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG verfügen Sie nicht nur über ein Aufenthaltsrecht, sondern können darüber hinaus auch Sozialleistungen und Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen. Eine Asylantragstellung ist in aller Regel nicht erforderlich und in den meisten Fällen auch nicht sinnvoll. Wir raten daher von einer Asylantragstellung ab, sofern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24  AufenthG erteilt werden kann.

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV), die am 05.12.2023 in Kraft getreten ist, hat das BMI verordnet, dass Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, die am 01.02.2024 gültig sind, automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert werden und mit ihren bisherigen Bestimmungen weiter gültig sind. Die genauen Regelungen finden sich in den verlinkten Hinweisen des BMI.

Weitere Hinweise und fortlaufende Informationen hierzu sollen über die zuständigen Ausländebehörden und das Portal Germany4Ukraine verfügbar sein.

Kann ich auch eine andere Aufenthaltserlaubnis als die nach § 24 AufenthG erhalten?

Ja. Auf Wahlmöglichkeiten oder parallel bestehende verschiedene Aufenthaltsrechte finden die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Grundsätze Anwendung. Auch nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG bestehen keine Beschränkungen zum Wechsel in einen anderen Aufenthaltsstatus, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung des konkreten Aufenthaltstitels erfüllt sind. In Betracht kommen insbesondere Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 16a (Berufsausbildung), 18a und 18b Absatz 1 (Fachkräfte) AufenthG.

Bei anderen Aufenthaltstiteln ist der Ausschlussgrund von § 19f Absatz 1 Nummer 2 AufenthG zu beachten. Danach darf Personen, die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten oder die in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf Zuerkennung vorübergehenden Schutzes gestellt haben, ein Aufenthaltstitel nach §§ 16b Absatz 1 und 5 (Studium), 17 Absatz 2 (Studienbewerbung), 18b Absatz 2 (Blaue-Karte-EU), 18d (Forschung), 19e AufenthG (EU-Freiwiligendienst nicht erteilt werden.

Unklar ist bislang wie der – insoweit widersprüchliche – Hinweis des BMI zu verstehen ist, dass es „den aus der Ukraine geflüchteten Personen, die grundsätzlich einen Schutzstatus nach der RL 2001/55/EG innehaben,“ frei steht „eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16a, 16b, 16c,16e, 16f, 18a, 18b Absatz 1 oder Absatz 2 oder §§ 18d, 18e, 18f oder 19e AufenthG zu beantragen“ ohne das Visumsverfahren (aus dem Ausland) durchlaufen zu müssen. Dieser Frage befindet sich derzeit noch in der Klärung.

Für nähere Informationen finden Sie hier die Factsheets zur weiteren Aufenthaltsverfestigung für Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24. Dabei werden die Voraussetzungen für die Aufenthaltstitel nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, die Bleiberechtsregelungen, die Niederlassungserlaubnis und die Einbürgerung dargestellt. Es gibt eine Kurzfassung und eine Langfassung. Es bietet sich an diese Informationen in Ergänzung zu einer Beratung zu verwenden. Bald wird es eine Fassung auf ukrainisch geben.

Wo und wie kann ich einen Asylantrag stellen?

Sie haben jederzeit die Möglichkeit, auch einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Deutschland zu stellen, weil Sie in Ihrem Herkunftsland verfolgt werden. Die Behörde ist auf dem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtungen zu finden. Eine Entscheidung über Ihren Asylantrag wird sich aber wohl etwas hinziehen: Derzeit besteht ein Entscheidungsstopp für Asylsuchende aus der Ukraine beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das bedeutet, dass Asylanträge von ukrainischen Staatsangehörigen momentan gar nicht beschieden werden. Wie lange dieser Zustand andauert, ist zur Zeit unklar.

Sofern Sie bereits einen Asylantrag gestellt haben, könnten sie dennoch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen und erhalten. Das Asylverfahren würde in diesen Fällen ruhen.

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