Asyl- und aufenthaltsrechtliche Beratungshinweise

1. Allgemeine asyl- und aufenthaltsrechtliche Hinweise

Pro Asyl: Hinweise für afghanische Flüchtlinge und ihrer Berater:innen (veröffentlicht: 21.09.2021; wird regelmäßig aktualisiert)

2. Identitätsklärung und Passbeschaffung

Reisepässe

Die afghanische Botschaft verfügt derzeit nicht mehr über Blankopässe (bzw. nur über eine sehr kleine Anzahl), so dass eine Neuausstellung von Reisepässen nur in außergewöhnlichen Härtefällen möglich ist. Wenn bereits ein Reisepass vorliegt, kann eine Verlängerung von fünf Jahren mittels eines Aufklebers erfolgen (vgl. 220209 AFG VN – Konsulatsdienste).

Tazkira (afghanischer Personalausweis)

Die afghanische Botschaft weist darauf hin, dass derzeit das Online-Tazkira-Antragssystem nicht verfügbar ist. Als Gründe wird, neben der aktuellen Situation, auch technische Schwierigkeiten genannt. Wenn bereits in der Vergangenheit erfolgreich eine Tazkira beantragt worden ist und bestätigt wurde, kann diese weiterhin ausgestellt werden (vgl. 220209 AFG VN – Konsulatsdienste).

Geburtsurkunden

Geburtsurkunden können bei persönlicher Vorsprache ausgestellt werden, wenn eine Tazkira oder ein Reisepass vorliegt.

Arbeitshilfen und Musterschreiben:

Unmöglichkeit der Passbeschaffung für afgh. Staatsangehörige: Hinweise und Musterschreiben der Diakonie Deutschland

Niedersachsen

Das Niedersächsische Innenministerium gibt folgende Hinweise an die Ausländerbehörden:

Vor dem Hintergrund der in der Verbalnote aufgeführten Einschränkungen zur Ausstellung von afghanischen Pässen und Tazkiras ist es aus hiesiger Sicht vertretbar, lediglich afghanische Staatsangehörige mit abgelaufenem Reisepass aufzufordern, bei der afghanischen Botschaft zwecks Verlängerung vorzusprechen.

Für afghanische Staatsangehörigen, die nicht im Besitz eines verlängerungsfähigen afghanischen Passes sind, gilt weiterhin, dass diesen, sofern keine Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit bestehen, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Reiseausweis für Ausländer oder ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann. Diesbezüglich weise ich darauf hin, dass ein Reiseausweis für Ausländer aufgrund des Eingriffs in die Passhoheit des Herkunftslandes nur bei zwingender Notwendigkeit auszustellen ist. Die Ausstellung eines Ausweisersatzes ist grundsätzlich vorzuziehen.

Der Erlass vom Erlass vom 14.09.2021 ist dennoch nicht mehr gültig, da er in der Zwischenzeit korrigiert wurde. Hier wurden die niedersächsischen Ausländerbehörden darauf hingewiesen, dass aufgrund der hier vorliegenden Erkenntnisse für identifizierte afghanische Staatsangehörige gegenwärtig von einer temporären Unmöglichkeit der Passbeschaffung ausgegangen werden kann, da eine Passausstellung nach mehreren vorgelegten Bescheinigungen der afghanischen Auslandsvertretungen aktuell nicht erfolgen kann. Unter „identifizierten“ afghanischen Staatsangehörigen sind Personen zu verstehen, die den Ausländerbehörden bereits in der Vergangenheit einen afghanischen Reisepass vorgelegt haben oder an deren Identität und Staatsangehörigkeit aus anderen Gründen keine Zweifel bestehen. Weitergehende Hinweise werden derzeit aufgrund der weiterhin volatilen Lage geprüft. Das Thema wird zwischen Bund und Ländern regelmäßig erörtert.

 

3. Asylfolgeantrag und -verfahren

Zu dieser Thematik haben wir eine Extraseite angelegt. Informationen und Arbeitshilfen finden Sie hier

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