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KMNKMTKooperative Migrationsarbeit Niedersachsen (KMN)Königsteiner SchlüsselKontingentflüchtlingKSVLAB NI – Landesaufnahmebehörde NiedersachsenLagerMigrationNiederlassungserlaubnisNon-refoulement-Grundsatz

Königsteiner Schlüssel

Im Gegensatz zu einigen anderen europäischen Staaten werden in Deutschland alle Asylsuchenden gleichmäßig auf das Bundesgebiet verteilt. Nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ wird hierfür festgelegt, wie viele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Die Verteilung richtet sich nach den Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung) der Bundesländer. Die Quote wird jährlich neu ermittelt. Niedersachsen hat 2016 9,32% der Asylsuchenden aufgenommen. Dieses Vorgehen bei den Aufnahmequoten ist in § 45 des Asylgesetzes geregelt.

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Kooperative Migrationsarbeit Niedersachsen (KMN)

Die Kooperative Migrationsarbeit Niedersachsen ist ein vom Land Niedersachsen initiiertes Netzwerk im Themenfeld von Migration und Teilhabe. Das Netzwerk ist in zehn Regionalverbünde gegliedert. Im Zentrum stehen ein Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Sicherstellung von Fortbildungen. Gefördert soll die Zusammenarbeit der verschiedenen, mit dem Thema befassten Stellen. Koordiniert wird die Arbeit der KMN vom niedersächsischen Sozialministerium.

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Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe (KMT)

Die Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe sollen auf lokaler Ebene dazu beitragen, die Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund zu ermöglichen und zur Chancengleichheit beizutragen. Dabei sollen alle mit dem Thema befassten Akteur*innen und Stellen einbezogen werden und lokale Handlungskonzepte erstellt werden. Ziele sind unter anderen die Bündelung kommunaler Aufgaben und der Aufbau und die Pflege von Netzwerkstrukturen. Die vom Land Niedersachsen geförderten Koordinierungsstellen können bei allen Landkreisen, der Region Hannover, den kreisfreien Städten einschließlich der Landeshauptstadt sowie der Stadt Göttingen eingerichtet werden.

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KSV -> Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens

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Kontingentflüchtling

In Paragraph 23 des deutschen Aufenthaltsgesetzes ist vorgesehen, dass unabhängig von einem Asylverfahren die Bundesregierung oder Länderregierungen in besonderen Fällen Kontingente von Flüchtlingen aufnehmen können. In den letzten Jahren gab es zum Beispiel Kontingente für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien. Kontingentflüchtlinge unterliegen nicht den normalen Zugangsbeschränkungen von Asylbewerber*innen. Sie müssen kein Asylverfahren durchlaufen, sondern erhalten direkt eine  Aufenthaltserlaubnis.

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Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI)

Bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) handelt es sich um eine Landesbehörde, die dem niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport nachgeordnet ist. Das Innenministerium übt folglich die Aufsicht über die Behörde aus. Die LAB NI ist – wie der Name schon andeutet – zunächst einmal für die Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden nach deren Einreise zuständig. Die LAB NI betreibt derzeit Standorte mit Flüchtlingsunterbringung in Bramsche, Braunschweig, Fallingbostel-Oerbke, Friedland, Oldenburg, Osnabrück und eine Außenstelle in Celle. Im Bereich der Sozialen Dienste ist die LAB NI zuständig für die Koordination der Beratung und Aufklärung der Asylsuchenden in den Erstgesprächen im Sozialdienst sowie auch für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Asylsuchenden, die psychosoziale Betreuung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge, den Infektionsschutz sowie für Flüchtlinge aufgelegte Arbeitsmarktprogramme. Im Bildungsbereich organisiert sie die Wegweiserkurse sowie die Interkulturelle Lernwerkstatt 2.0.

Die Schutzsuchenden haben nur in der ersten Phase ihres Asylverfahrens eine Verpflichtung in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu leben. Anschließend werden sie von der LAB NI per Verwaltungsakt auf die Gemeinden verteilt und müssen dort ihren weiteren Wohnsitz nehmen. Eine Ausnahme bilden hierbei Personen aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten, die grundsätzlich dauerhaft in den Einrichtungen der LAB NI verbleiben sollen, weil Bundesrecht dies so vorsieht.

Neben der Aufnahmefunktion ist die LAB NI auch für die Durchführung von Abschiebungen zuständig, auch im Rahmen der Dublin-III-Verordnung. Verschiedene Dienststellen der LAB NI sind daneben etwa für Identitätsfeststellungen sowie die Beschaffung von Passersatzpapieren zuständig. Weiterhin ist die LAB NI das landesweite Kompetenzzentrum zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.

Der Standort Grenzdurchgangslager Friedland der LAB NI ist zudem für die Aufnahme von Spätaussiedler*innen, die Aufnahme im Rahmen von Resettlement-Programmen sowie für die Aufnahme im Rahmen von humanitären Aufnahmeprogrammen zuständig.

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Lager

Da in einer sog. Gemeinschaftsunterkunft, also einer dezentralen Unterkunft für Asylsuchende, die nicht mehr zum Wohnen in der → Erstaufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, nur Asylsuchende zugewiesen werden und diese zudem oft abseits gelegen sind, atmen sie nach wie vor den Geist von Lagern. Geflüchtete, die unter der Isolation in diesen Unterkünften und der dort vorherrschenden Angst vor Abschiebung leiden, sprechen selbst von „camp“, „campo“ oder eben „Lager“.

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Migration

Migration prägt seit jeher unsere Gesellschaften ebenso wie die Sesshaftigkeit. Sie findet schon immer und ständig statt, ist also gewissermaßen Normalität. Gleichwohl wird Migration häufig erst bei Problemen (Machtverlust der regierenden Partei, herrschenden Klasse) zum Gegenstand nationalistischer Mobilisierung oder angesichts von Konflikten thematisiert und diskutiert. Neben der sog. Stadt-Land, bzw. Binnenmigration findet grenzüberschreitende Migration immer dann statt, wenn Menschen aus religiösen oder politischen Motiven verfolgt werden, vor Krieg und Bürgerkrieg fliehen oder dort, wo sie leben, für sich und ihre Kinder keine Zukunft mehr sehen.

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Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ermöglicht die Verfestigung des Aufenthalts von Ausländer*innen in Deutschland und gewährt den unbefristeten Aufenthalt. Voraussetzungen sind fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis, die Sicherung des Lebensunterhalts, Nachweise zum Beitrag für die Rentenversicherung, Straffreiheit, eine Arbeitserlaubnis bzw. Erlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland sowie ausreichender Wohnraum.

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Non-refoulement-Grundsatz

Mit Verweis auf Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK-Konvention) haben sich die vertragschließenden Staaten verpflichtet keinen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein/ihr Leben oder seine/ihre Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Dieses sehr zentrale Verbot wird auch Non-Refoulement-Grundsatz genannt.

Da es bei Asylantragstellung noch nicht klar ist, ob es sich bei dem/der Antragssteller_in tatsächlich um einen Flüchtling im Sinne der GFK-Konvention handelt, findet Artikel 33 GFK „vorsichtshalber“ bereits Anwendung, sodass im deutschen Recht Asylsuchenden für die Dauer des Asylverfahrens etwa eine Aufenthaltsgestattung erteilt wird.

Die Tatsache, dass man sogar davon ausgeht, dass es sich bei dem Non-Refoulement Grundsatz um einen Grundsatz des Völkerrechts handelt, welches für alle Staaten zwingend ist ( Begriff: jus cogens) – also unabhängig von der Unterschreibung bestimmter völkerrechtlicher Abkommen wie etwa die GFK-Konvention – muss dieser Grundsatz von jedem Staat, ausnahmslos respektiert werden.

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