Abschiebung nach Afghanistan trotz Straffreiheit? 19-jähriger sechs Wochen in Abschiebehaft

Der 19-jährige A. sollte nach Afghanistan abgeschoben werden, obwohl er keine Straftaten begangen hat. Die Bundespolizei betrieb die Abschiebung, Niedersachsen stellte dafür sein Abschiebungsgefängnis zur Verfügung. Erst das Eingreifen einer vom Flüchtlingsrat Niedersachsen eingeschalteten Rechtsanwältin führte dazu, dass A. nach sechs Wochen aus der Abschiebungshaft freikam. 

In diesem wie in weiteren Fällen sieht die Bundespolizei für nicht straffällig gewordene afghanische Schutzsuchende keine Abschiebungshindernisse mehr und betreibt Abschiebungen über den Kopf der Länder hinweg. Mehrere afghanische Schutzsuchende ohne Vorstrafen befinden sich derzeit in deutschen Haftanstalten. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen warnt vor einer gefährlichen Ausweitung der Abschiebungspraxis nach Afghanistan und fordert die Landesregierung auf, jede Beteiligung an Abschiebungen in das von den Taliban beherrschte Land zu beenden.

Muzaffer Öztürkyilmaz, Geschäftsführung des Flüchtlingsrats Niedersachsen:

Der Fall von A. steht exemplarisch für eine brandgefährliche Ausweitung der Abschiebungspraxis gegenüber afghanischen Schutzsuchenden durch das Bundesinnenministerium: In den Fokus geraten inzwischen auch junge Menschen, die nie straffällig geworden sind. Für uns ist klar: Abschiebungen nach Afghanistan sind unverantwortlich. Wer Menschen in das Taliban-Regime abschiebt, liefert sie Verfolgung, Willkür und Gewalt aus. Niedersachsen darf sich daran nicht beteiligen – auch nicht in Amtshilfe.“

A. kommt im Alter von 16 Jahren als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland und wird zunächst in Sachsen-Anhalt untergebracht. Ein Bruder wurde von den Taliban getötet, zwei weitere wurden entführt und sind seither verschwunden. Doch A. kann fliehen.

A. ist in Afghanistan nicht zur Schule gegangen, er kann weder lesen noch schreiben. Kurz nach seinem 18. Geburtstag wird sein Asylantrag abgelehnt, trotz der bereits erfolgten Verfolgung seiner Familie durch die Taliban. Aus Sicht des Flüchtlingsrats ist die Entscheidung des BAMF nicht nachvollziehbar und macht deutlich, wie leicht die Behörde selbst gravierende Fluchtgründe in ihrer Entscheidungspraxis übergeht.

Aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan flieht A. aus Deutschland in die Schweiz. Von dort aus wird er im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Deutschland zurücküberstellt.

Direkt am Flughafen in Hannover wird er von der Bundespolizei aufgegriffen, die gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen „illegaler Einreise“ eröffnet und eine Abschiebung des Betroffenen nach Afghanistan für Ende Juli vorbereitet. In ihrem Haftantrag schreibt die Bundespolizei: „Nach der ersten Beurteilung der Sach- und Erkenntnislage besteht die Möglichkeit, die Person nach Afghanistan abzuschieben.“ Gegen A. wird wegen „Fluchtgefahr“ Abschiebungshaft verhängt. Offensichtlich ohne Beteiligung der Ausländerbehörde im Landkreis Mansfeld-Südharz (Sachsen-Anhalt), wo A. während seines Asylantrags gemeldet war. Der 19-jährige wird „in Amtshilfe“ in Hannover-Langenhagen inhaftiert.

Aufgefordert, die Haft umgehend zu beenden, erklärt das niedersächsische Innenministerium sich für unzuständig: Der junge Mann werde zwar in Niedersachsen inhaftiert, maßgeblich seien hierfür aber die Regelungen des Bundeslandes, das für den Einzelfall zuständig sei. Wörtlich führt das Innenministerium aus:

„Amtshilfe bedeutet, dass eine Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen Unterstützung leistet, ohne dass dabei die jeweils eigenen materiell‑rechtlichen Regelungen an die Stelle derjenigen der ersuchenden Behörde treten. Da das hier maßgebliche Aufenthaltsgesetz Bundesrecht ist, sind hier lediglich Regelungen in Form von landeseigenen Erlassen gemeint. Maßgeblich bleiben daher die ggf. vorliegenden Regelungen des jeweiligen Bundeslandes, das für den Einzelfall zuständig ist. Ein freier Haftplatz kann grundsätzlich durch alle Bundesländer in Anspruch genommen werden, unabhängig von der ausländerrechtlichen Zuständigkeit des Einzelfalls.“

Ohne die Vermittlung einer Anwältin durch den Flüchtlingsrat wäre A. vermutlich aus Niedersachsen heraus nach Afghanistan abgeschoben worden. Erst durch die Intervention einer Rechtsanwältin wurde festgestellt, dass die Zustellung des BAMF-Bescheides fehlerhaft war, sodass noch Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags erhoben werden konnte. Nach sechs Wochen in Abschiebungshaft kam A. frei und kann seine Fluchtgründe nun endlich vor Gericht vorbringen. Die anwaltliche Vertretung von A. wird durch den Rechtshilfefonds von PRO ASYL unterstützt.

Der Fall verdeutlicht, dass Abschiebungen nach Afghanistan weiter normalisiert werden sollen. Die Bundespolizei und einzelne Bundesländer treiben diese Praxis voran. Niedersachsen darf sich daran nicht beteiligen, weder durch Abschiebungen aus eigener Zuständigkeit, noch durch Amtshilfe!

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen fordert die niedersächsische Landesregierung auf, die Abschiebungshaftanstalt in Niedersachsen nicht für Abschiebungen nach Afghanistan zur Verfügung zu stellen und sich gegenüber dem Bund klar gegen jede Ausweitung von Abschiebungen nach Afghanistan zu positionieren. Schutzsuchende aus Afghanistan dürfen nicht in ein Land abgeschoben werden, in dem ihnen Verfolgung durch die Taliban droht.

Wir fordern:

  • Keine Kooperation mit Terroristen!
  • Keine Abschiebung nach Afghanistan!

Kontakt:
Flüchtlingsrat Niedersachsen
Muzaffer Öztürkyilmaz, Geschäftsführung
Mail: moy@nds-fluerat.org; nds@nds-fluerat.org
Tel.: 0511 / 98 24 60 38

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