Flüchtlingsrat fordert Regelschulbesuch, Gesundheitskarte und geschultes Personal für die Vulnerabilitätsprüfung
Zwei Monate nach Inkrafttreten der GEAS-Reform hat Niedersachsen zentrale Verbesserungen für geflüchtete Kinder und besonders schutzbedürftige Asylsuchende noch immer nicht umgesetzt. Kindern in Landesaufnahmeeinrichtungen bleibt der Zugang zum regulären Schulsystem verwehrt, minderjährige Geflüchtete erhalten weiterhin keine elektronische Gesundheitskarte und für die gesetzlich vorgeschriebene Vulnerabilitätsprüfung im Screening-Verfahren fehlt nach Kenntnis des Flüchtlingsrats entsprechend geschultes Personal.
Muzaffer Öztürkyilmaz, Geschäftsführung, Flüchtlingsrat Niedersachsen
„Es zeugt von einer falschen Prioritätensetzung, dass die Landesregierung ausgerechnet die wenigen Verbesserungen für Kinder und besonders schutzbedürftige Asylsuchende immer noch nicht umgesetzt hat. Niedersachsen muss wie Nordrhein-Westfalen Familien mit schulpflichtigen Kindern nach zwei Monaten in die Kommunen verteilen, damit die Kinder ihr Recht auf Schulbesuch wahrnehmen können. Auch bei der Gesundheitsversorgung darf es keine Zwei-Klassen-Medizin geben: Geflüchtete Kinder brauchen, wie alle anderen Kinder auch, eine Gesundheitskarte statt Behandlungsscheinen.“
Regelschulbesuch: Kultusministerium prüft noch immer
Wie weit Niedersachsen bei der Umsetzung der GEAS-Reform hinterherhinkt, zeigt sich besonders deutlich beim Schulbesuch. Auf einen Antrag auf Zugang zur Regelschule teilte die Landesaufnahmebehörde mit, Kinder in der Unterkunft Bad Sachsa würden innerhalb der Einrichtung von Lehrkräften örtlicher Schulen unterrichtet.
Diese Form der Beschulung ist weder hinsichtlich des Lehrplans noch der Alterszusammensetzung oder des zeitlichen Umfangs mit dem Besuch einer Regelschule vergleichbar. Sie kann daher auch nicht den europarechtlich garantierten gleichberechtigten Zugang zum regulären Schulsystem ersetzen.
Zur Umsetzung der neuen Vorgaben erklärte die Landesaufnahmebehörde, diese werde vom Kultusministerium derzeit noch „geprüft und beraten“. Damit ist selbst zwei Monate nach Inkrafttreten der Reform und zum Beginn des neuen Schuljahres weiterhin nicht geklärt, wie Niedersachsen den Zugang geflüchteter Kinder zum regulären Schulsystem gewährleisten will.
Nordrhein-Westfalen hat hierfür bereits einen konkreten Weg vorgesehen: Familien mit schulpflichtigen Kindern sollen nach zwei Monaten den Kommunen zugewiesen werden, damit die Kinder reguläre Schulen besuchen können. Der Flüchtlingsrat fordert die Landesregierung auf, diesem Beispiel zu folgen.
Gesundheitsversorgung: Gleichstellung nur auf dem Papier, nicht per Karte
Auch bei der Gesundheitsversorgung bleibt Niedersachsen hinter den neuen gesetzlichen Vorgaben zurück. Die Landesaufnahmebehörde bestätigt, dass minderjährige Leistungsberechtigte bei der medizinischen Versorgung inländischen Kindern gleichgestellt sind und ihnen der gesamte Leistungskatalog analog der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht.
Dennoch hat die LAB sich gegen die Abwicklung der Krankenbehandlung über eine Krankenkasse entschieden. Statt einer elektronischen Gesundheitskarte sollen weiterhin Behandlungsscheine ausgegeben werden. Damit bleibt der Zugang zur medizinischen Versorgung für geflüchtete Kinder in der Praxis von zusätzlichen bürokratischen Hürden abhängig.
Der Flüchtlingsrat fordert, die gesetzlich vorgesehene Gleichstellung endlich praktisch umzusetzen: Minderjährige Geflüchtete müssen eine Krankenkasse wählen können und eine elektronische Gesundheitskarte erhalten.
Vulnerabilitätsprüfung: kein geschultes Personal im Rahmen des Screening – kein effektiver Schutz
Erhebliche Lücken bestehen auch bei der Erkennung besonderer Schutzbedarfe. Die Vulnerabilitätsprüfung im Screening soll frühzeitig erkennen, ob Personen etwa wegen Minderjährigkeit, einer Behinderung, einer schwerer körperlichen oder psychischen Erkrankung, einer Schwangerschaft oder aufgrund von Folter-, Gewalt- oder Ausbeutungserfahrungen besondere Schutz- oder Aufnahmebedarfe haben. Die Prüfung muss durch entsprechend geschultes Personal erfolgen.
Nach Kenntnis des Flüchtlingsrats steht der zuständigen Landesaufnahmebehörde dafür im Rahmen des Screening bislang kein ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung. Das kann schwerwiegende Folgen haben: Beispielsweise kann ein Schnellverfahren angewandt werden, wenn ein*e Antragsteller*in „ohne triftigen Grund den Asylantrag verspätet stellt. Für die Beantwortung dieser Frage spielt es durchaus eine Rolle, ob bei der antragstellenden Person besondere Vulnerabilitäten vorliegen.
In Niedersachsen erfolgt eine Vulnerabilitätsprüfung durch qualifiziertes Personal allerdings erst nach einer Entscheidung des BAMF über die Durchführung eines bestimmten Verfahrens. Dadurch können besondere Schutzbedarfe übersehen werden und im weiteren Verfahren unberücksichtigt bleiben – obwohl die Vulnerabilitätsprüfung gerade besonders schutzbedürftige Geflüchtete vor den Härten der neuen GEAS-Verfahren schützen soll.
Der Flüchtlingsrat fordert die Landesregierung auf, bereits im Rahmen des Screening qualifiziertes Personal bereitzustellen und dabei auch die Expertise von NGOs einzubeziehen.
GEAS-Reform darf nicht weiter hinter verschlossenen Türen umgesetzt werden
Die Umsetzung der GEAS-Reform findet in Niedersachsen weiter hinter verschlossenen Türen statt. Die Landesregierung schließt damit ausgerechnet diejenigen von der Mitwirkung aus, die täglich mit Schutzsuchenden arbeiten: Beratungsstellen, Wohlfahrtsverbände, Selbstorganisationen, NGOs und Rechtsanwält*innen.
Der Flüchtlingsrat fordert Transparenz, verbindliche Beteiligung und sofortiges Handeln: Regelschulzugang spätestens zwei Monate nach Stellung des Asylantrags, elektronische Gesundheitskarten für geflüchtete Kinder und geschultes Personal für Vulnerabilitätsprüfungen im Rahmen des Screening. Kinderrechte und wirksamer Schutz dürfen nicht länger am Zögern der Landesregierung scheitern.
Kontakt
Flüchtlingsrat Niedersachsen
Muzaffer Öztürkyilmaz, Geschäftsführung
Mail: moy@nds-fluerat.org; nds@nds-fluerat.org
Tel.: 0511 / 98 24 60 38
Hintergrund
Schulbesuch: Art. 16 der EU-Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 garantiert minderjährigen Asylsuchenden spätestens zwei Monate nach Antragstellung Zugang zum regulären Bildungssystem unter vergleichbaren Bedingungen wie für inländische Kinder. Eine Beschulung außerhalb des regulären Bildungssystems ist nur vorübergehend vorgesehen.
Gesundheitsversorgung: Nach § 4 Abs. 4 AsylbLG sind minderjährige Leistungsberechtigte bei der medizinischen Versorgung inländischen Kindern weitgehend gleichgestellt. § 264 SGB V sieht für sie die Übernahme der Krankenbehandlung durch eine Krankenkasse, die Wahl einer Krankenkasse und die elektronische Gesundheitskarte vor.
Vulnerabilitätsprüfung: Art. 12 der EU-Screening-Verordnung (EU) 2024/1356 sieht eine frühzeitige Prüfung besonderer Schutzbedarfe durch hierfür geschultes Personal vor. Erkannte besondere Schutz- und Verfahrensbedarfe müssen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.
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