Minderjährige Asylsuchende: Ablehnung medizinischer Leistungen im Regelfall rechtswidrig

Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen

Celle, den 27. Juli 2023

Will eine Behörde bei minderjährigen Asylbewerbern die Kostenübernahme für medizinisch erforderliche Behandlungen verweigern, weil diese nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 2006 geborene Antragsteller ist georgischer Staatsbürger und leidet seit seiner Geburt an einer chronisch-progressiv verlaufenden Erkrankung. Folgen dieser Erkrankung sind Kleinwuchs, schwere Knochenwachstumsstörungen, eine Deformation des Brustkorbes sowie eine ausgeprägte mehrdimensionale Achsenfehlstellung in den Kniegelenken sowie dauerhafte, starke Schmerzen. Er benötigt einen Rollstuhl. Seine Eltern reisten mit ihm im Jahr 2022 nach Deutschland ein, um für ihn eine bessere medizinische Versorgung zu erlangen. Die Asylanträge wurden abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage ist noch anhängig.

Die untersuchenden Ärzte und das Gesundheitsamt sprachen sich für eine zeitnahe chirurgische Operation des Antragsstellers in einer Spezialklinik aus. Dadurch könne er schmerzarm bis schmerzfrei werden und unter Umständen ohne Hilfsmittel laufen. Die voraussichtlichen Operationskosten betragen rund 17.600 EUR. Der zuständige Landkreis lehnte die Übernahme der Kosten ab. Die Operation sei angesichts der Ausreisepflicht des Antragstellers, der Androhung der Abschiebung und des absehbar nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland nicht erforderlich und auch nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten.

Das Sozialgericht Braunschweig hat den Landkreis im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die geplante Operation zu übernehmen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat diese Entscheidung nun bestätigt.

Dabei hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung zu Leistungen für die medizinische Behandlung von Minderjährigen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz präzisiert. Danach müsse vor allem bei Kindern im Lichte des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention besonders gerechtfertigt werden, wenn eine nach den hiesigen Lebensverhältnissen medizinisch erforderliche Behandlungsmaßnahme als nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich abgelehnt werden soll. Die Behörde müsse dazu neben den Umständen des Einzelfalles auch die Qualität des betroffenen (Grund-)Rechts, das Ausmaß und die Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigung im Falle der Leistungsablehnung sowie die voraussichtliche und bisherige Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland einbeziehen.

Durch die Operation bestehe in diesem konkreten Fall die Aussicht, dass der Antragsteller künftig nicht mehr auf einen Rollstuhl angewiesen sei und ggf. sogar ohne Hilfsmittel schmerzarm bzw. schmerzfrei laufen könne. Nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch der prognostisch längeren Aufenthaltsdauer des Klägers in Deutschland, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dem minderjährigen Antragsteller die medizinisch dringend indizierte Maßnahme vorzuenthalten.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2023, L 8 AY 16/23 B ER, zur Veröffentlichung bei www.juris.de vorgesehen; Vorinstanz: SG Braunschweig. Ähnliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren: L 8 AY 19/22, ebenfalls zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen.

Anmerkung von Claudius Vogt (GGUA Münster):

Im Ergebnis bedeutet das: Minderjährige AsylbLG-Grundleistungsberechtigte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Behandlung, wie sie auch die Gesetzliche Krankenversicherung vorsieht. Einschränkungen des Behandlungsumfangs sind fast immer unzulässig. Das LSG begründet dies unter anderem mit Verfassungsrecht (Art. 1 i. V. m. Art. 20 GG), mit Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention (Vorrang des Kindeswohls) und Art. 21 EU-Aufnahmerichtlinie (besondere Bedürfnisse von Schutzbedürftigen). Für volljährige Leistungsberechtigte im Asylverfahren ist das LSG Hessen bereits im Jahr 2018 ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Krankenbehandlung grundsätzlich dem Umfang der Gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen muss (LSG Hessen, Beschluss vom 11.07.2018 – L 4 AY 9/18 B ER.  Es hat dies ebenfalls damit begründet, dass eine schlechtere Gesundheitsversorgung verfassungswidrig (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) wäre. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 4 und 6 AsylbLG führt dazu, dass der Anspruch auf Krankenbehandlung dem Niveau der GKV entsprechen muss. Das heißt für die Praxis: Falls die Behörden die Kostenübernahme für eine notwendige Behandlung ablehnen sollte, die die Gesetzliche Krankenversicherung übernehmen würde, sollten dagegen auf jeden Fall Rechtsmittel eingelegt werden (Widerspruch, Klage und parallel Eilantrag).

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