Aktualisierung der niedersächsischen Anwendungshinweise zu §25a und §25b AufenthG

Auf Nachfrage des Flüchtlingsrats wurden die Niedersächsischen Anwendungshinweise zu §§ 25a und b AufenthG in einigen wenigen Punkten durch das nds. Innenministerium aktualisiert.

Diese finden Sie u.a.auf unserer Homepage unter : https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/gesetze-erlasse/

 §25a AufenthG – Anwendungshinweise

 §25b AufenthG- Awendungshinweise

Hinweise zu den vorgenommenen Änderungen:

Aufenthaltsrecht für gut integrierte Jugendliche und junge Heranwachsende nach § 25a Aufenthaltsgesetz

  1. Konkretisierung des maßgeblichen Duldungszeitpunkts* (s. Ziffer 2.1.1. zu § 25a/ Ziffer 2.1 zu § 25b).

-> Klarstellung, dass bei Antragstellung noch nicht der Duldungsstatus vorliegen muss sondern erst bei Erteilung bzw Entscheidung!

-> Im Rahmen eines Antrags- bzw. Klageverfahrens kann also die Voraussetzung „geduldeter Ausländer“ noch erfüllt werden! Das bedeutet bspw., dass sich der junge Mensch noch in einem laufenden Klageverfahren gegen die Ablehnung des Asylantrages befinden kann.

  1. Passvorlage nach dem 21. Geburtstag 

    Darüber hinaus wurden diese Hinweise am 11.06.2021 an die Nds. Ausländerbehörden herausgegeben.Zur Anwendung des § 25a AufenthG i.V.m. § 5 AufenthG wurde ergänzend auf folgendes hingewiesen:

„Soweit die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres zwar noch nicht erfüllt ist, die oder der Betroffene seiner Passpflicht aber vor einer endgültigen Entscheidung über den Antrag nachkommt, steht die späte Vorlage des Passes einer positiven Entscheidung über den Antrag nicht entgegen. Dies erlaubt auch die Gesetzessystematik, wonach die Erteilung eines Bleiberechts sogar unter Absehen von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres – möglich ist (§ 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG).“

=> Die Passvorlage kann also gegebenenfalls auch nach dem 21. Geburtstag noch erfolgen und steht nicht zwangsläufig einer positiven Entscheidung entgegen.

Arbeitshilfe: Die Inhalte unserer Arbeitshilfe zu §25a AufenthG sind weiterhin passend. Hier finden Sie auch noch weitere Hinweise, Tipps sowie eine Mustervorlage; Wir werden die Verweise in Kürze anpassen und die weitere Konkretisierung noch mit einarbeiten.

 
Aufenthaltsrecht für bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG

  1. Zum einen geht es um die Konkretisierung des maßgeblichen Duldungszeitpunkts* (s. Ziffer 2.1.1. zu § 25a/ Ziffer 2.1 zu § 25b).

=> Klarstellung, dass bei Antragstellung noch nicht der Duldungsstatus vorliegen muss sondern erst bei Erteilung bzw Entscheidung!

  1. Die Ausführungen zum Zweckwechselverbot für Studierende wurde an die geltende Rechtslage angepasst (s. Ziff. 2.2 zu § 25b).

 

 

* Ein ergänzender Hinweis zu folgender Rechtsprechung : Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.12.2019 (1 C 34/18) ausgeführt:

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzung („geduldeter Ausländer“ im Sinne des § 25b AufenthG) ist entgegen verbreiteter Auffassung (…) nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung, im gerichtlichen Verfahren mithin der allgemein maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (s. RdNr.: 23)… Normzweck und -struktur erfordern jedenfalls nicht zwingend, dass die Duldung bzw. der Duldungsgrund schon bei Antragstellung vorliegen muss, mit der Folge, dass es unmöglich wäre, in den persönlichen Anwendungsbereich des § 25b AufenthG „hineinzuwachsen.“ Dies gelte auch für die Frage, ob die (nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG) regelmäßig erforderlichen Voraufenthaltszeiten erfüllt seien.“

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