Neue Regelsätze in der Grundsicherung, alles beim Alten für Flüchtlinge?

Der Referentenentwurf zu den neuen Regelsätzen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird Montag, 27.09.2010 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit einer umfassenden Erläuterung der Berechnungsgrundlagen veröffentlicht.

Mehr siehe hier:

http://www.bmas.de/portal/47956/2010__09__26__regelsaetze__sgb2.html

Es gibt 5 €/Monat mehr ab 1.1.2011 für Erwachsene = 364€/Monat, für Kinder sogar 2/9/12 € weniger (aber Bestandsschutzregelung), für Erwachsene Mineralwasser statt Bier und Zigaretten.

Für Kinder ab 1.1.2011 als Sachleistung (Gutscheine/Chipkarte) zusätzlich das „Bildungspaket“:

http://www.bmas.de/portal/47874/2010__09__20__referentenentwurf__neugestaltung__grundsicherung.html

  • Vereine und Ferienfreizeiten bis 120 €/Jahr,
  • Schulmaterial bis 100 €/Jahr (gabs bisher nach § 24a SGB II in bar),
  • Schul- und Kitaausflüge bis 30 €/Jahr,
  • Schul- und Kitaessen 2 €/Essen
  • Lernförderung (Nachhilfe) bei Schulproblemen.

Bedarfe für Schulweg (Fahrgeld), Schulsport, wetterfeste Kleidung und Schuhe für den Schulweg etc. fehlen im Bidungspaket

Das BMAS gibt auf seinen schönen Internetseiten keinen Hinweise dazu, was hieraus für die bei Erwachsenen bis zu 37 %, bei Kindern bis zu 47 % niedrigeren AsylbLG-Leistungen folgt, vgl. zur Kürzung die Tabelle

http://de.wikipedia.org/wiki/Asylbewerberleistungsgesetz

Dabei sind die seit 1993 nie an die Preisentwicklung angepassten AsylbLG-Leistungen offensichtlich völlig unzureichend, wie das LSG NRW bestätigt hat:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/LSG_NRW_Vorlagebeschluss_AsylbLG.pdf

Das BMAS erklärt nicht, wieso der Bedarf eines Schulkindes, dessen Eltern einen Asylantrag gestellt haben, bis zu 47 % ausfällt als der eines Schulkindes, dessen Eltern Deutsche sind. Der besondere Integrationsbedarf ausländischer Kinder dürfte eher dafür sprechen, dass Asylbewerberkinder einen höheren Bedarf haben, beispielsweise zum Spracherwerb.

  • Die „Bildungspaket“ genannten Leistungen sollten explizit auch Asylbewerberkinder beantragen, und zwar nach § 6 AsylbLG als „Sonstige Leistungen“, die „zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten“ sind.
  • * Anträge auf „Bildungsbedarf“ nach § 6 AsylbLG sollten auch für Bedarfe vor dem 1.1.2011 gestellt werden, insbesondere für das aktuell angefangene Schuljahr!
  • * Kinder und Erwachsene sollten prinzipiell Widersprüche und Klagen (gerichtskostenfrei!) gegen die zu niedrigen Leistungen nach § 3 AsylbLG einlegen!

Mehr Infos, Kommentare, Materialien zum AsylbLG:

http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Asy

Mehr Infos, Gesetzentwürfe, Kommentare, Materialien zur aktuellen SGB II-Gesetzgebung:

http://www.harald-thome.de/download.html
Mit freundlichen Grüßen

Georg Classen

Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berlin
Tel ++49-30-69564992, FAX ++49-30-69564993
georg.classen@gmx.net
www.fluechtlingsrat-berlin.de

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