Nds. Innenministerium: Nicht gestellter Asylantrag bei unbegleiteten Minderjährigen aus „sicheren Herkunftsländern“ darf nicht zu Beschäftigungsverbot führen

Das niedersächsische Innenministerium (MI) hat in einem Schreiben, das per Email an die Ausländerbehörden ging, klargestellt,dass zur Frage, ob Personen aus einem „sicheren Herkunftsstaat“, die keinen Asylantrag gestellt haben oder ihren Asylantrag vor der Entscheidung zurücknehmen, in jedem Einzelfall geprüft werden und im Rahmen einer Ermessensabwägung entschieden
werden muss, ob die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis in diesen Fällen in Betracht kommt.

Der § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besagt, dass Staatsangehörige aus „sicheren Herkunftsstaaten“ keine Beschäftigungserlaubnis bekommen, wenn ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. In den Anwendungshinweisen zur Duldung wird in Teil IV zur Ausbildungsduldung ausgeführt, dass bei Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“sowohl die Rücknahme eines Asylantrages als auch die Tatsache, dass ein Asylantrag nicht gestellt wurde, als Umgehung des Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 begriffen werden kann, was dann dazu führen würde, dass eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt und damit auch die Ausbildungsduldung
versagt wird.

Erfreulicherweise teilt das Innenministerium die Auffassung des Flüchtlingsrates, dass (ehemaligen) unbegleiteten Minderjährigen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ die Tatsache, dass ein Asylantrag nicht gestellt wurde, nicht als bewusste Umgehung des Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorgeworfen werden kann. Wenn das „Jugendamt in Kenntnis des Umstands, dass der Minderjährige aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und eine Flüchtlingsanerkennung daher unwahrscheinlich ist, bewusst keinen Asylantrag, muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass dies im Interesse des Kindeswohls erfolgte“, führt das MI in seinem Schreiben an die Ausländerbehörden aus.

Die Beachtung des Kindeswohls könne weder dem Jugendamt noch den Minderjährigen angelastet werden. „Daher ist in diesen Fällen, soweit ein Anspruchauf eine Ausbildungsduldung besteht, diese auch zu erteilen“, so das MI weiter.

Das Schreiben des MI an die Ausländerbehörden befindet sich hier

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