Erlass des MI Niedersachsen zum Familiennachzug zu subsidiär Geschützten

Mit Erlass vom 11.10.2018 hat das Niedersächsiche Innenministerium Anwendungshinweise zur Umsetzung des § 36a AufenthG, der seit dem 17.07.2018 den Nachzug von Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten regelt, konkretisiert. Danach soll sich der Prüfungsumfang der Ausländerbehörden im Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV auf das Vorliegen zwingender Versagungsgründe (§ 27 Abs. 3a AufenthG) und Regelversagungsgründe (§ 36a Abs. 3 AufenthG) beschränken. „Mangels aktueller Relevanz für die Auswahlentscheidung“ weist der Erlass die Ausländerbehörden an, von der Prüfung humanitärer Gründe in der Person des subsidiär Schutzberechtigten (§36a Abs. 2 AufenthG) oder von Integrationsaspekten abzusehen. Zudem werden die Ausländerbehörden verpflichtet, die Verfahren des Familiennachzugs „mit hoher Priorität zu führen.“

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen begrüßt die Initiative der niedersächsischen Landesregierung, bürokratische Hürden im Rahmen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten abzubauen, damit diese ihr Recht auf Familienleben (Art. 6 GG und Art. 8 EMRK) auch tatsächlich leben können. Bedauerlicherweise teilt der Flüchtlingsrat die Befürchtung der Landesregierung, dass „Familiennachzugsmöglichkeiten aus Gründen der Verfahrenssteuerung im Ergebnis nicht realisiert werden können“. Denn über eines kann auch der Erlass nicht hinwegtäuschen: § 36a Abs. 2 AufenthG fordert das Vorliegen „humanitärer Gründe“ und verkennt somit, dass jeder Fall von Familientrennung ein Härtefall ist – was die vom Flüchtlingsrat und Pro Asyl dokumentierten Fälle deutlich machen. Überdies ist das gesamte Verfahren  ein bürokratisches Monster. Die restriktive Ausgestaltung der Regelung und das komplizierte Verfahren werden der Familiennachzug zu vielen Geflüchteten weiterhin über Monate und Jahre verzögern oder gar ganz verhindern (siehe dazu den Beitrag des Flüchtlingsrats).
Hintergrund:
§ 36a AufenthG sieht vor, dass monatlich maximal 1.000 Familienangehörigen von Menschen, mit subsidiärem Schutzstatus, der v.a. bei drohender Todesstrafe, Folter, unmenschlicher Behandlung oder ernsthafter Bedrohung an Leib und Leben gewährt wird, ein Visum zur Einreise nach Deutschland erhalten können. Die Zahl der Familienangehörigen, denen bisher Visa nach dieser Vorschrift gewährt wurde, ist verschwindend gering und bleibt somit deutlich unter dem Kontingent. Das niedersächsischen Innenministerium gibt in seinem Erlass an, dass bis zum 30.09. dieses Jahres bundesweit die Ausländerbehörden lediglich in 261 Fällen der Visumserteilung zugestimmt hätten. Eine Anfrage der Fraktion Die Linke an die Bundesregierung brachte zu Tage, dass bis zum 17. September sogar nur 112 Visa erteilt worden seien (siehe Vermerk Dr. Thomas Hohlfeld) .
Bitte schreiben Sie an dieser Stelle nur allgemeine Kommentare.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...

Schreibe einen Kommentar

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!