„Im Zweifel für die… Volljährigkeit?“

Stellungnahme des Flüchtlingsrats Niedersachsen zur Forderung der CDU nach mehr „Alterstests“ bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF)

Die Forderung der CDU, medizinische Altersfeststellungen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Zweifelsfall als Regelverfahren anzuwenden, kritisiert der Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. aufs schärfste.

Die Diskussion um die Altersbestimmung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist nicht neu, alle Argumente dazu sind längst ausgetauscht, siehe die Broschüre des Flüchtlingsrats aus dem Jahr 2013. Wenn die CDU das Thema jetzt erneut auf die Tagesordnung setzt, muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, das sensible Thema zu politischen Zwecken zu instrumentalisieren, zumal die Fachwelt sich längst einig ist, dass die von der CDU vorgeschlagene Methode einer medizinischen Altersfestsetzung nicht nur ethisch problematisch und teuer, sondern auch von sehr eingeschränkter Aussagekraft ist. In diesem Kontext den Geflüchteten „Missbrauch“ vorzuwerfen und von einem „Geschäftsmodell“ zu sprechen, grenzt vor dem Hintergrund der von vielen jungen Flüchtlingen erlittenen Traumata an Zynismus.

Laut einer Antwort der Landesregierung auf eine Anfrage der Abgeordneten Thümler und Nacke wurden von den (seit November 2015) 4.927 in Niedersachsen eingereisten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen die Altersangaben von 683 Personen angezweifelt. Hiervon sind anschließend 157 einer sogenannten ärztlicher Untersuchung unterzogen worden. Der Flüchtlingsrat hält diese Untersuchungen für fragwürdig und fordert, auf die Expertise der Jugendämter zu setzen, wenn keine Identitätspapiere vorliegen: Die qualifizierte Inaugenscheinnahme ist längst gesetzlich als Bestandteil der Altersfestsetzung verankert. Diese wird durch geschulte Mitarbeitende der Jugendämter durchgeführt und berücksichtigt nicht nur körperliche Merkmale, sondern u.a. auch Aspekte wie die geistige Entwicklung und Verhaltensweisen der zu untersuchenden Person. Zu diesem Aspekt hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (BAGLJÄ) bereits 2014 Standards herausgearbeitet, die u.A. das Vier-Augenprinzip (bestehend aus Fachpersonal der Jugendhilfe, qualifizierten Dolmetscher:innen, einer klaren Aufklärung der Betroffenen, die Dokumentation der Interviews, die Bescheiderstellung sowie die Aufklärung bezüglich des weiteren Verfahrens) beinhalten. Auch die Zentrale Ethikkommission der Bundesärztekammer (ZEKO) empfiehlt, anstelle einer ärztlichen, eine sozialpädagogische Alterseinschätzung durchzuführen. Für diesen Fall hat der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) einen Handlungsleitfaden zu Verfahrensgarantien für eine kindeswohlgerechte Praxis herausgebracht, angelehnt an grundlegende Menschen- und Kinderrechte.

Die Einschätzung des Alters durch geschulte Mitarbeiter:innen der Jugendämter nach Inaugenscheinnahme führt im Ergebnis in aller Regel zu genaueren Ergebnissen als zweifelhafte medizinische Untersuchungen. Dabei muss auch weiterhin der Grundsatz gelten: Im Zweifel hat das Wohl des Kindes Vorrang vor ordnungspolitischen Interessen.

Anhang: Was spricht gegen eine medizinische Altersbestimmung?

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