Hinweise zum Umgang mit Einstellungsbescheiden nach §33 AsylG

Wir befürchten, dass infolge mehrfacher Umzüge eine ganze Reihe von Asylsuchenden die Ladung des BAMF zur Anhörung verpasst und später einen Einstellungsbescheid erhalten hat. Daher geben wir nachstehend einige Hinweise zum Umgang mit möglichen Einstellungsbescheiden:

Allgemeines

§ 33 AsylG wurde im Rahmen des Asylpakets II ( in Kraft seit dem 17.3.2016) neu gefasst. Hier finden Sie zunächst den Link zum aktuellen Gesetzeswortlaut.

Der bundesgesetzlichen Regelung des § 33 AsylG liegt die EU-Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU vom 26.06.2013) zugrunde. Art. 28 Absatz 2 RL 2013/32/EU gewährt einem Asylantragsteller das Recht, die Wiedereröffnung des bereits eingestellten Asylverfahrens zu beantragen.

Die Richtlinie regelt jedoch auch, dass die Mitgliedstaaten eine Frist von mindestens neun Monaten vorschreiben können, nach deren Ablauf das Verfahren nicht wieder eröffnet werden darf bzw. der neue Antrag als Folgeantrag behandelt und geprüft werden kann. Weiter besagt die Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass das Verfahren des Antragstellers nur ein Mal wieder eröffnet werden darf. Der Richtlinie folgend gibt § 33 Abs. 5 S. 6 AsylG wieder, dass das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln ist, wenn die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.

Die Problematik, dass Menschen im Asylverfahren insb. ihre Ladung zur Anhörung nicht erhalten und über gewisse Zeit auch gar keine Kenntnis vom Einstellungsbescheid haben, kann leicht vorkommen. Ein Grund hierfür kann etwa sein, dass der Einstellungsbescheid nach § 10 AsylG als zugestellt gilt, ohne tatsächlich zugestellt worden zu sein. Außerdem gibt es aber auch Einzelfälle, in denen nicht einmal die Zustellungsfiktion des § 10 AsylG gilt, weil ein untauglicher Zustellungsversuch unternommen wurde. Oft erfahren die Betroffenen also zuallererst von der Ausländerbehörde, dass ein Einstellungsbescheid des BAMF existiert (oft erhält die Ausländerbehörde eine Kopie des Einstellungsbescheides oder stellt einen Vermerk des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Abschluss des Asylverfahrens im Ausländerzentralregister [AZR] fest).

  • Um eine Einstellung ggf. zu vermeiden ( d.h. z.B. vor einer Einstellung des Verfahrens einen Nachweis darüber zu erbringen, dass man unverschuldet/ ausreichend entschuldigt einen Anhörungstermin verpasst hat) oder möglichst schnell darüber zu erfahren, sollte Kontakt zum BAMF aufgenommen werden (hier finden Sie die Telefonnummern der einzelnen Außenstellen: telefonliste-referate-niedersachsen ) oder ggf. über eine Kanzlei die Akteneinsicht in die Behördenakte des BAMF beantragt werden – diese Akteneinsicht ist gemäß § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auch dann zu gewähren, wenn das BAMF das Asylverfahren als beendet einstuft.

Infos zum erstmaligen Wiederaufgreifensantrag bei Einstellungsbescheiden, die nicht älter als 9 Monate sind ( ab dem Datum der rechtsgültigen Zustellung des Bescheides)

§ 33 AsylG besagt, dass innerhalb von 9 Monaten nach ( rechtmäßiger) Einstellung des Asylverfahrens – z.B. wegen eines nicht unverschuldet verpassten Termins – einmalig die Möglichkeit besteht, das Asylverfahren wiederaufzunehmen. Wichtig ist, dass dann das erste und ursprüngliche Asylverfahren wiederaufgenommen wird, der/die Betroffene(n) (wieder) eine Aufenthaltsgestattung und einen Anhörungstermin erhält/erhalten und dass es sich nicht um einen Asylfolgeantrag handelt.

Bei einem (rechtmäßigen) Einstellungsbescheid – z.B. wegen eines nicht unverschuldet verpassten Termins – , der nicht älter als 9 Monate ist, ist die schnelle persönliche Vorsprache des/der Asylsuchenden beim BAMF angeraten, um dort den Antrag auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens bzw. einen Fortführungsantrag gemäß § 33 Absatz 5 Satz 2 AsylG zu stellen.

  • Eine ausführliche Begründung ist nicht erforderlich. Einen Mustertext finden Sie hier: mustertext-wiederaufgreifen
  • Ggf. sollte eine aktuelle Meldebescheinigung oder der Zuweisungsbescheid zur Asylunterkunft durch die örtliche Ausländer- bzw. Sozialbehörde in Kopie beigefügt sein.
  • Der/Die Betroffene sollte sich eine Eingangsbestätigung ausstellen lassen (wird der/die Asylsuchende bei der persönlichen Vorsprache begleitet – durch eine Vertrauensperson, eine_n Sozialarbeiter_in oder einen anwaltlichen Beistand -, kann gesichert werden, dass der/die Betroffene auch wirklich zur Vorsprache durchgelassen wird, und dass eine schriftliche Eingangsbestätigung für die Entgegennahme des Antragsschreibens erfolgt.)
  • Die Erhebung einer Klage gegen den Einstellungsbescheid ist denkbar – auch vorsorglich mit einem Wiedereinsetzungsantrag -, aber in vielen Fällen nicht erforderlich, weil das BAMF zur Fortführung des Asylverfahrens meist bereit ist.

Wichtig bleibt aber: Anstelle eines Wiederaufnahmeantrages – und um sich diese Möglichkeit ggf. für einen späteren Zeitpunkt aufzuheben-  ist die Klageerhebung dann auf jeden Fall sinnvoll, wenn die Einstellungsentscheidung an sich rechtswidrig war, z.B. wegen fehlerhafter Belehrung zu §33AsylG inkl. Empfangsbestätigung [s. genau hierzu ein spannendes Rechtsprechungsbeispiel des VG Giessen, wo die rechtswidrige Einstellung des Asylverfahrens, wegen fehlerhafter und irreführender Belehrung über die Folgen des Fernbleibens von Anhörung festgestellt wird – s. vor allem S. 8, Mitte], fehlender Prüfung von Abschiebungsverbote oder bei sonstigen Fällen von Unverschulden. Mehr Informationen insb. zu diesen Konstellationen finden Sie auch hier: rlc-berlin-hinweise-zu-33-asylg . 

Klage bei Einstellungsbescheiden, die älter als 9 Monate sind ( ab dem Datum der rechtsgültigen Zustellung des Bescheides)

In diesen Fällen ist das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nur unter den strengeren Voraussetzungen des Asylfolgeantrages möglich ( siehe § 33 Abs. 5 S. 6 AsylG).

Gegen eine Entscheidung des BAMF, das Verfahren als Folgeverfahren fortzuführen, müsste Klage erhoben werden, wobei die Klagefrist nur eine Woche ab Bekanntgabe des Bescheides bzw. Kenntnisnahme des Adressaten beträgt.

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3 Gedanken zu „Hinweise zum Umgang mit Einstellungsbescheiden nach §33 AsylG“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Einstellungsbescheide, die ich kenne, sind alle mit einer Klagefrsit von zwei Wochen!
    Ich bin der Meinung, daß auch ein Eilantrag notwendig ist, denn es gibt zugleich eine Abschiebeanordnung mit Wochenfrist.

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  2. Hallo,

    im Gesetz steht, daß der Antrag persönlich zu stellen ist. Aus diesem Grund gehe ich mit zur Außenstelle, weil ein Teil der Außenstellen den Wiederaufnahmeantrag nicht kennen.

    Der Flüchtlingsrat Berlin geht von einer Klagefrsit von zwei Wochen aus so auch die Rechtsmittelbelehrung.

    Antworten

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